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BGH - Entscheidung vom 27.02.2014

AnwZ (Brfg) 5/14

Normen:
VwGO § 92 Abs. 3
VwGO § 126 Abs. 3 S. 2

BGH, Beschluss vom 27.02.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 5/14

DRsp Nr. 2014/4767

Einstellung des Zulassungsverfahrens bei Zurücknahme des Antrags auf Zulassung der Berufung

Tenor

Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 92 Abs. 3 ; VwGO § 126 Abs. 3 S. 2;

Gründe

Nachdem der Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. September 2013 zurückgenommen hat, ist das Zulassungsverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

Die nach § 112e Satz 2 BRAO , § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO veranlasste Kostenentscheidung folgt aus § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 155 Abs. 2 VwGO . Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 BRAO .

Diese Entscheidung trifft gemäß § 112e Satz 2 BRAO , § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 VwGO der Vorsitzende.

Vorinstanz: AGH Nordrhein-Westfalen, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 11/13