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BGH - Entscheidung vom 20.05.2014

4 StR 578/13

Normen:
StPO § 154 Abs. 2
AufenthG § 96 Abs. 2 Nr. 5 3. Alt.

BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - Aktenzeichen 4 StR 578/13

DRsp Nr. 2014/10508

Einstellung des Verfahrens wegen Einschleusens von Ausländern; Annahme einer erniedrigenden Behandlung der Geschleusten hinsichtlich des Strafrahmens zur Bemessung der Einzelstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten M. K. gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 15. Juli 2013 wird

a)

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b)

das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte M. K. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2.

Die weiter gehende Revision des Angeklagten M. K. sowie die Revisionen der Angeklagten K. K. , C. K. , H. K. und K. -E. gegen das vorbenannte Urteil werden verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer M. K. hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Beschwerdeführer K. -E. trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern K. K. , C. K. und H. K. die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger tragen die Beschwerdeführer M. K. , K. -E. und K. K. .

Normenkette:

StPO § 154 Abs. 2 ; AufenthG § 96 Abs. 2 Nr. 5 3. Alt.;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten M. K. wegen Einschleusens von Ausländern und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagten K. K. , C. K. , H. K. und K. -E. sind wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen zu Jugendstrafen von jeweils einem Jahr und acht Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung (K. und H. K. ) und zwei Jahren und drei Monaten (C. K. ) sowie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (K. -E. ) verurteilt worden. Die gegen dieses Urteil gerichteten Revisionen der Angeklagten K. K. , C. K. , H. K. und K. -E. sind offensichtlich unbegründet. Die Revision des Angeklagten M. K. hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist auch sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte M. K. im Fall II.1 der Urteilsgründe wegen Einschleusens von Ausländern verurteilt worden ist. Das Landgericht hat einen Fall des § 96 Abs. 2 Nr. 5 3. Alt. AufenthG (erniedrigende Behandlung der Geschleusten) angenommen und der Bemessung der Einzelstrafe den Strafrahmen des § 96 Abs. 2 AufenthG zugrunde gelegt. Die bisherigen Feststellungen reichen jedoch nicht aus, um eine erniedrigende Behandlung im Sinne dieser Vorschrift zu belegen. Die Urteilsgründe teilen insbesondere nicht mit, wie lange der Transport unter den beengten Verhältnissen gedauert hat. Auch hat sich das Landgericht nicht mit der Frage befasst, inwieweit die Geschleusten in diese Umstände eingewilligt haben und ob es ihnen noch möglich war, sich gegen einen Transport unter diesen Bedingungen zu entscheiden.

2. Die Teileinstellung hat bei dem Angeklagten M. K. die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für diese Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe zur Folge, sodass es bei der gegen ihn wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen (Fall II.2 der Urteilsgründe) festgesetzten Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verbleibt.

Vorinstanz: LG Bielefeld, vom 15.07.2013