Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

VIII ZR 321/13

Normen:
ZPO § 719 Abs. 2
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 321/13

DRsp Nr. 2014/4193

Einstellung der Zwangsvollstreckung bei offensichtlich unzulässigem Rechtsmittel

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Räumungszwangsvollstreckung aus dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 16. Oktober 2013 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 719 Abs. 2 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung ist unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Revisionsinstanz nach § 719 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel aussichtslos ist (Senatsbeschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, [...]; vom 15. August 2012 - VIII ZR 238/12, WuM 2012, 571 Rn. 6). Dies ist hier der Fall.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, denn der gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erforderliche Wert der Beschwer von mehr als 20.000 € ist nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 22. Oktober 2013 - VIII ZR 214/13, [...] Rn. 2; vom 11. Mai 2012 - VIII ZA 8/10, WuM 2010, 386) ist die Beschwer bei einer Verurteilung zur Räumung mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der monatlichen Miete zu bewerten. Dieser beträgt hier (226,99 € x 42) 9.533,58 € (§§ 8 , 9 ZPO ). Durch die Verurteilung zur Zahlung ist der Beklagte mit weiteren 7.394,24 €, mithin mit insgesamt 16.927,82 € beschwert.

Vorinstanz: AG Darmstadt, vom 28.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 314 C 4/13
Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 16.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 S 156/13