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BGH - Entscheidung vom 24.11.2014

NotSt(Brfg) 5/14

Normen:
BeurkG § 54b Abs. 3
BNotO § 14 Abs. 1

Fundstellen:
DNotZ 2015, 393

BGH, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen NotSt(Brfg) 5/14

DRsp Nr. 2015/3782

Einordnung der Entnahme von einem Notaranderkonto als wenigstens fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten

Tenor

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des 2. Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 2014 zuzulassen, wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 400 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BeurkG § 54b Abs. 3 ; BNotO § 14 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Kläger ist seit 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und seit Oktober 1982 als Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main tätig; er hat seinen Amtssitz in B. /O. .

1. Im November 2011 wurden im Auftrag des Präsidenten des Landgerichts Darmstadt die Geschäfte des Klägers geprüft. Der daraufhin erstellte Prüfbericht sah folgende Vorgänge als aufklärungsbedürftig an:

(a) Die Überweisung eines Betrages von 1.011,50 Euro von dem Notaranderkonto auf das Geschäftskonto der Sozietät des Klägers mit dem Rechtsanwalt und Notar R. Die Überweisung stand im Zusammenhang mit anwaltlicher Tätigkeit von Rechtsanwalt R.

(b) Im Zusammenhang mit der Urkunde zu UR-Nr. fehlte auf dem Deckblatt der genannten Urkunde ein Vermerk über eine spätere Änderungsurkunde; dieser befand sich auf der Rückseite der Urkunde. Der tatsächliche Grundbuchstand sei in der Urkunde nicht wiedergegeben worden, weil bezüglich des Kaufgegenstandes aufgrund von Vorbeurkundungen eines anderen Notars erst Grundbucheintragungen erfolgen. In der Urkunde des Klägers seien diese Eintragungen aber als bereits feststehend beurkundet worden.

(c) Bezüglich der vorstehend genannten Urkunde zu UR-Nr. stellte der mit der Notarprüfung Beauftragte zudem fest, dass die Urkundenrolle EDV-unterstützt in Loseblattform geführt wurde und dass die bereits vollständig ausgedruckte Seite 3 der Urkunde nochmals ausgedruckt worden war.

2. Aufgrund dieser Vorgänge verhängte der Präsident des Landgerichts Darmstadt mit Disziplinarverfügung vom 24. Juni 2013 gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens in vier Punkten eine Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro. Im Einzelnen wurde die Entnahme von dem Notaranderkonto als wenigstens fahrlässiger Verstoß gegen die Amtspflichten aus § 14 BNotO in Verbindung mit § 54b Abs. 3 BeurkG (Ziffer 1 der Disziplinarverfügung) beurteilt. Darüber hinaus stellte die Disziplinarverfügung im Zusammenhang mit dem Änderungsvermerk bezüglich der Urkunde zu UR-Nr. darauf ab, dass dieser versteckt auf der Rückseite der Haupturkunde angebracht worden sei und so später die Änderung der Urkunde nicht mehr zu erkennen gewesen sei. Hinsichtlich der Beurkundung habe es nicht in der Macht des Klägers gelegen, die in der Urkunde als feststehend angegebenen Grundbucheintragungen selbst vorzunehmen. Der noch nicht feststehende Rechtszustand hätte den Urkundsbeteiligten deutlich gemacht werden müssen (Ziffer 3 der Disziplinarverfügung). Die vorgenommene Änderung bereits abgeschlossener Seiten in der Urkundenrolle durch neu ausgedruckte Seiten verstoße gegen § 14 Abs. 1 BNotO i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 4 DONot; es hätte ein Korrekturvermerk gemäß § 7 Abs. 2 DONot in datierter und unterschriebener Form angebracht werden müssen (Ziffer 4 der Disziplinarverfügung).

3. Der Kläger hat nach erfolglosem Widerspruch Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 24. Juni 2013 erhoben.

4. Das Oberlandesgericht hat die Disziplinarverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheids insoweit aufgehoben, als dem Kläger auch vorgeworfen worden war, einen näher bezeichneten Antrag auf Eigentumsumschreibung verspätet gestellt zu haben (Ziffer 2 der Disziplinarverfügung). Die Geldbuße hat es auf 400,00 Euro herabgesetzt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Oberlandesgerichts zuzulassen.

II.

Der Antrag ist unbegründet. Ein Grund für die Zulassung der Berufung gemäß § 105 BNotO , § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG i.V.m. § 124 Abs. 2 VwGO besteht nicht.

1. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hier i.V.m. § 105 BNotO ; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG ) - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils - ist nur gegeben, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (BVerfGE 110, 77 , 83; BVerfGE 125, 104 , 140; BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 - [...] Rn. 17; Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - [...] Rn. 36; Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund aber dann nicht aus, wenn solche Zweifel nicht auch die Richtigkeit des Ergebnisses erfassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03, NVwZ-RR 2004, 542 f.; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - [...] Rn. 40).

a) An diesen Grundsätzen gemessen, bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, die angefochtene Disziplinarverfügung lediglich teilweise aufzuheben und die dort verhängte Geldbuße herabzusetzen, ist bei der im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung der Berufung gebotenen summarischen Prüfung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 25. November 2013 - NotZ(Brfg) 13/13, BGHZ 199, 148 Rn. 8; Kopp/Schenke, VwGO , 20. Aufl., § 124 Rn. 7) nicht zu beanstanden.

Nach § 60 Abs. 3 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO hat das Gericht bei einer Klage gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Disziplinarentscheidung zu überprüfen. Es ist nicht auf die Prüfung beschränkt, ob die dem Kläger zum Vorwurf gemachte Verhaltensweise (Lebenssachverhalt) tatsächlich gegeben und disziplinarrechtlich als Dienstvergehen zu würdigen ist, sondern hat - bejahendenfalls - unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (vgl. § 88 VwGO i.V.m. § 3 BDG , § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO ) im Interesse der Verfahrensbeschleunigung (§ 4 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO ) auch darüber zu entscheiden, welches die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Anders als sonst bei einer Anfechtungsklage ist das Gericht danach nicht gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, eine rechtswidrige Verfügung aufzuheben; es trifft in Anwendung der in § 13 Abs. 1 BDG i.V.m. § 96 Abs. 1 Satz 1 BNotO niedergelegten Grundsätze innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze vielmehr eine eigene "Ermessensentscheidung". Es kann die angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen (Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2012 - NotSt(Brfg) 5/11, ZNotP 2012, 359 Rn. 3 m.w.N.; vom 17. März 2014 - NotSt(Brfg) 1/13, DNotZ 2014, 470 , 471).

b) Diese Grundsätze bei der Überprüfung der Disziplinarverfügung hat das Oberlandesgericht beachtet. Es ist von einem einheitlichen Dienstvergehen gemäß § 95 BNotO ausgegangen.

Hinsichtlich der mit § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG nicht zu vereinbarenden Überweisung in Höhe von 1.011,50 Euro von dem Notaranderkonto auf ein Geschäftskonto der Anwaltssozietät des Klägers hat dieser den Vorgang als solchen und die darin liegende fahrlässige Amtspflichtverletzung eingeräumt. Das Oberlandesgericht durfte diese Pflichtverletzung als schwerwiegend bewerten. Verstöße gegen die Vorschriften über die notarielle Verwahrung gemäß §§ 54a ff. BeurkG betreffen den Kernbereich notarieller Pflichten (Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO , 7. Aufl., § 97 Rn. 11) und erweisen sich grundsätzlich als schwerwiegend (vgl. Senat, Urteil vom 14. Juli 2003 - NotSt(Brfg) 5/02, DNotZ 2004, 226 f.). Angesichts der besonderen Bedeutung der Regelungen über die notarielle Verwahrung für die Amtsausübung des Notars wird das Gewicht der Amtspflichtverletzung durch die seitens des Klägers veranlasste spätere Korrektur des Überweisungsfehlers lediglich in einem gewissen Maße vermindert.

Das vorgenannte Dienstvergehen rechtfertigt bereits für sich gesehen die von dem Oberlandesgericht festgesetzte Geldbuße, so dass auf die weiteren Vorwürfe amtspflichtwidrigen Verhaltens des Klägers nicht eingegangen werden muss. Selbst wenn in Bezug auf diese Vorwürfe Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen im oberlandesgerichtlichen Urteil bestünden, würden diese sich angesichts des für § 95 BNotO geltenden Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens (siehe nur Lohmann in Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 3. Aufl., § 95 Rn. 20 m.w.N.) aus dem vorstehend genannten Grund nicht auf die Richtigkeit des Ergebnisses auswirken. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - für den Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO maßgeblich.

2. Auch der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hier i.V.m. § 105 BNotO ; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG ) - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - ist nicht gegeben.

Dieser Zulassungsgrund ist erfüllt, wenn es im konkreten Fall auf eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage ankommt, die über den von der ersten Instanz entschiedenen Fall hinausgeht und an deren Klärung daher im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts auch für vergleichbare Fälle ein Interesse besteht (BVerfG NVwZ 2010, 434 , 641; BVerwG NVwZ 2005, 709 ; Dietz, in Gärditz, VwGO , § 124 Rn. 40 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind gerade nicht gegeben, wenn die Streitfrage bereits in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt ist (Dietz aaO).

Das Vorliegen solcher Tatsachen- oder Rechtsfragen ist in Bezug auf die die Disziplinarmaßnahme rechtfertigende Amtspflichtverletzung des Verstoßes gegen § 54b Abs. 3 Satz 8 BeurkG weder dargetan noch ersichtlich.

3. Der Zulassungsgrund aus § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (hier i.V.m. § 105 BNotO ; § 64 Abs. 2 Satz 2 BDG ) - Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann - greift im Hinblick auf das zu II.1. Ausgeführte ebenfalls nicht ein. Verfahrensmängel im Zusammenhang mit der dort genannten Amtspflichtverletzung sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger auf Verfahrensmängel in Bezug auf den der Ziffer 4 der Disziplinarverfügung zugrunde gelegten Sachverhalt abstellen will, würde das Urteil des Oberlandesgerichts darauf nicht beruhen (vgl. II.1.).

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 52 Abs. 2 GKG .

Fundstellen
DNotZ 2015, 393