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BGH - Entscheidung vom 13.08.2014

V ZR 235/13

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen V ZR 235/13

DRsp Nr. 2014/13438

Darlegung einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG bei der Anhörungsrüge

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 17. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die nach § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO ) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch den Senat fehlt. Die Darlegung muss erkennen lassen, aus welchen konkreten Gründen der Beschwerdeführer meint, die Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden sei. Liegt - wie hier - eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdeführer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zurückweisung der Beschwerde auch unter Berücksichtigung der Argumente der Gegenseite nur damit erklären lässt, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. November 2012 - V ZR 79/12, GuT 2013, 141).

Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, sein bisheriges Vorbringen in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu wiederholen.

Vorinstanz: LG Erfurt, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1957/09
Vorinstanz: OLG Jena, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 151/13