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BGH - Entscheidung vom 15.04.2014

3 StR 123/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
SGB X § 116
VVG § 86

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 3 StR 123/14

DRsp Nr. 2014/8642

Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe i.R.d. Vollstreckung einer Geldstrafe

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 17. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft,

a)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen bleiben aufrechterhalten,

b)

im Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Schmerzensgeld und zum Ersatz des materiellen Schadens des Mitangeklagten für den Angeklagten nur insoweit besteht, als die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Versicherer übergegangen sind.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; SGB X § 116 ; VVG § 86 ;

Gründe

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus einem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 13. März 2012 eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verhängt. Im Adhäsionsververfahren hat es den Angeklagten zur Zahlung eines Schmerzensgelds von 20.000 € an den durch die Tat geschädigten Mitangeklagten verurteilt und die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt, diesem allen aus der Tat entstandenen materiellen Schaden zu erstatten. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

1. Der Gesamtstrafenausspruch hat keinen Bestand.

Das Amtsgericht Viersen hat gegen den Angeklagten am 13. März 2012 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Danach läge zwar grundsätzlich Gesamtstrafenfähigkeit vor, denn die vom Landgericht nunmehr abgeurteilte Tat hat der Angeklagte bereits am 28. Juli 2011 begangen. Indes teilt das Landgericht den Stand der Vollstreckung der Geldstrafe nicht mit; wäre diese zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils bereits erledigt gewesen, so wäre der Angeklagte durch die Bildung der Gesamtstrafe beschwert.

Zudem hat das Amtsgericht Mainz den Angeklagten nachfolgend am 8. Mai 2012 wegen schweren räuberischen Diebstahls zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt. Die Tatzeit teilt das Landgericht nicht mit. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die der Entscheidung des Amtsgerichts Mainz zu Grunde liegende Tat noch vor dem 13. März 2012 begangen wurde mit der Folge, dass insoweit (ebenfalls) Gesamtstrafenfähigkeit vorläge.

Über die Bildung einer Gesamtstrafe ist deshalb neu zu entscheiden. Die bisherigen Feststellungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können aufrechterhalten bleiben. Der neue Tatrichter wird zum Stand der Vollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen und zu der vom Amtsgericht Mainz abgeurteilten Tat ergänzende Feststellungen zu treffen haben.

2. Der Adhäsionsausspruch ist unter den im Hinblick auf § 116 SGB X bzw. § 86 VVG erforderlichen Vorbehalt zu stellen, dass eine Ersatzpflicht des Angeklagten nur insoweit besteht, als der Anspruch des Mitangeklagten nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Versicherer übergegangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 2009 - 3 StR 304/09, StraFo 2010, 117 ).

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 17.10.2013