BGH, Beschluss vom 25.11.2014 - Aktenzeichen 5 StR 468/14
Bezeichnung der Verwirklichung eines Regelbeispiels des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB als Vergewaltigung im Urteilstenor
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 3. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte im Fall 2 der Urteilsgründe der Vergewaltigung schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das vom Angeklagten im genannten Fall verwirklichte Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als Vergewaltigung zu bezeichnen (Senatsbeschluss vom 13. Juni 2001 - 5 StR 198/01). Der Umstand, dass das Landgericht die Strafe aus dem Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert hieran nichts.