Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 02.12.2014

VIII ZR 15/14

Normen:
RL 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 02.12.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 15/14

DRsp Nr. 2015/261

Beurteilung der Wirksamkeit einer Restwertklausel in einem Leasingvertrag

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 6.423,44 € festgesetzt.

Normenkette:

RL 93/13/EWG Art. 4 Abs. 2 ;

Gründe

1. Die Revision ist gemäß § 552a Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO ).

2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts.

a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere den von ihr noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem trifft es nicht zu, dass das vom Beklagten unterzeichnete Antragsformular eine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformular unmissverständlich zum Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im unternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB ) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Bewenden haben.

b) Ebenso hält der Senat an seiner im Hinweisbeschluss näher dargelegten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzenden Werten bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von der Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasingnehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden Restwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Leasingvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 ( VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf.

Vorinstanz: LG Darmstadt, vom 03.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 308/11
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 05.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 89/12