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BGH - Entscheidung vom 12.03.2014

2 ARs 434/13; 2 AR 342/13

Normen:
StVollzG § 109

BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 434/13; 2 AR 342/13

DRsp Nr. 2014/6432

Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Antrag gemäß § 109 StVollzG

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Berlin - Strafvollstreckungskammer - vom 11. Oktober 2013 - 590 StVK 169/13 Vollz - wird aufgehoben.

2.

Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - zuständig.

Normenkette:

StVollzG § 109 ;

Gründe

1. Der Antragsteller verbüßt in einem von der Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth geführten Verfahren seit 2004 lebenslange Freiheitsstrafe mit anschließender Sicherungsverwahrung. Er befand sich zur Strafvollstreckung zunächst in der Justizvollzugsanstalt Straubing, sodann in Justizvollzugsanstalten in Hamburg und Celle. Am 12. Mai 2011 wurde der Antragsteller in die Justizvollzugsanstalt Tegel verlegt. Im November 2012 bat die Senatsverwaltung für Justiz in Berlin um Rücknahme in den bayerischen Justizvollzug oder Prüfung der Verlegung in ein anderes Bundesland. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bemühte sich daraufhin um eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit. Schließlich erklärte sich die hessische Landesjustizverwaltung im April 2013 bereit, den Antragsteller maximal für die Dauer eines Jahres in die Justizvollzugsanstalt Weiterstadt aufzunehmen. Am 29. April 2013 wurde der Antragsteller dorthin verlegt.

Gegen den die Verlegung regelnden Bescheid der Justizvollzugsanstalt Tegel wendet sich der Antragsteller mit seinem an das Landgericht Berlin gerichteten Antrag nach § 109 StVollzG . Das Landgericht Berlin - Strafvollstreckungskammer - hat das Verfahren mit Beschluss vom 11. Oktober 2013 an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I verwiesen. Mit Beschluss vom 6. November 2013 hat sich die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts München I für örtlich nicht zuständig erklärt und die Sache zur Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

2. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag gemäß § 109 StVollzG ist das Landgericht Berlin.

Das Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG unterliegt dem Verfügungsgrundsatz (vgl. nur OLG Koblenz, Beschluss vom 19. November 2007 - 1 Ws 501/07 [...] Rn. 8, OLG Celle, Beschluss vom 7. April 2011 - 1 Ws 115/11 [...] Rn. 25; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 Ws 633/12 [...] Rn. 11; Calliess/Müller-Dietz, StVollzG , 11. Aufl., § 109 Rdn. 5). Maßgebend für die Bestimmung des zuständigen Gerichts ist damit der das gerichtliche Verfahren einleitende Antrag (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Dezember 1988 - 2 ARs 536/88, BGHSt 36, 33 , 34). Der Antragsteller hat ausdrücklich die Aufhebung des Verlegungsbescheids der Justizvollzugsanstalt Tegel beantragt. Damit hat er den Streitgegenstand abschließend bestimmt; auch im weiteren Verfahren ist er dabei geblieben (Bl. 15, 17 f., 28 f. d. A.). Das Landgericht Berlin war wohl daher gehindert, diesen Streitgegenstand insoweit zu verändern, als es davon ausgeht, der Antragsteller wende sich gegen einen Verlegungsbescheid des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Angesichts der grob fehlerhaften Rechtsanwendung des Landgerichts Berlin kommt dem Verweisungsbeschluss jedenfalls hier keine Bindungswirkung zu.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 590 StVK 169/13
Vorinstanz: LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 3 StVK 555/13