Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.07.2014

VI ZR 562/13

Normen:
ZPO § 4 Abs. 1
ZPO § 78b Abs. 1
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 10.07.2014 - Aktenzeichen VI ZR 562/13

DRsp Nr. 2014/11827

Bestellung eines Notanwaltes bei Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt 20.000 € nicht.

Beschwerdewert: 20.000 €

Normenkette:

ZPO § 4 Abs. 1 ; ZPO § 78b Abs. 1 ; EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Nach § 78b Abs. 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Im Streitfall ist die Rechtsverfolgung aussichtslos. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO ). Dies ist nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat den Streitwert für die Berufungsinstanz auf 20.000 € festgesetzt. Dies ist erfolgt, weil der Kläger mit seiner Berufung lediglich noch die Erhöhung des vom Landgericht zugesprochenen Schmerzensgeldbetrages von 5.000 € auf mindestens 25.000 € sowie die auf eine solche Erhöhung anfallenden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten von weiteren 324,87 € verfolgt hat. Die darüber hinausgehende erstinstanzliche Schmerzensgeldvorstellung in Höhe von insgesamt 45.000 € hat der Kläger ausweislich seiner Berufungsbegründung ausdrücklich nicht mehr verfolgt. Bei der Streitwertberechnung hat das Berufungsgericht mit Recht nur den zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldbetrag zugrunde gelegt, weil die geltend gemachten weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 4 Abs. 1 ZPO als Nebenforderungen unberücksichtigt bleiben.

Vorinstanz: OLG Hamm, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-3 U 106/13
Vorinstanz: LG Münster, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 111 O 126/11