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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

III ZR 323/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen III ZR 323/13

DRsp Nr. 2014/8092

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts München - 18. Zivilsenat - vom 8. Mai 2013 - 18 U 2953/12 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger je zur Hälfte zu tragen.

Streitwert: 118.720 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Ein Revisionszulassungsgrund gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO besteht nicht. Zwar rügt die Beschwerde im Ausgangspunkt zu Recht, das Berufungsgericht habe die Auffassung des Landgerichts, die Klage sei mangels hinreichender Bestimmtheit des Klagegrunds unzulässig, nicht billigen dürfen. Hierauf kommt es im Ergebnis jedoch nicht an, da die geltend gemachten Ansprüche der Sache nach nicht schlüssig vorgetragen wurden.

Vorinstanz: LG München I, vom 04.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 35 O 25376/11
Vorinstanz: OLG München, vom 08.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 2953/12