Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 18.03.2014

2 StR 590/13

BGH, Beschluss vom 18.03.2014 - Aktenzeichen 2 StR 590/13

DRsp Nr. 2014/6686

Beschwer des Angeklagten durch die Anwendung des Vollstreckungsmodells

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 4. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Dass die Strafkammer den erforderlichen Härteausgleich wegen anderweitig entgangener Gesamtstrafenbildung nicht bei der Bemessung der neu zu erkennenden (zeitigen) Freiheitsstrafe vorgenommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2010 - 4 StR 441/10, NJW 2011, 868 mwN), sondern in Anwendung des Vollstreckungsmodells, beschwert den Angeklagten im vorliegenden Fall nicht.

Vorinstanz: LG Bonn, vom 04.09.2013