Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 13.05.2014

VIII ZR 264/13

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - Aktenzeichen VIII ZR 264/13

DRsp Nr. 2014/9380

Beschränkung der Revisionszulassung auf eine Partei

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 21. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Streitwert: bis zu 2.500 €

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Die Beklagten sind Mieter einer Wohnung der Klägerin. Am 7. Mai 1991 schlossen die damalige Vermieterin und die Beklagten eine Modernisierungsvereinbarung, wonach die Vermieterin den Beklagten unter Verzicht auf die Erhebung eines Modernisierungszuschlags gestattete, umfangreiche Modernisierungsarbeiten auf eigene Kosten vorzunehmen.

Mit Schreiben vom 5. November 2010 kündigte die Klägerin unter Verweis auf mehrere beigefügte Anlagen Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten an, zu deren Duldung die Beklagten nicht bereit waren.

Das Amtsgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Duldung verurteilt (Klageanträge 1 bis 25). Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage - nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung - teilweise abgewiesen. Die Beklagten sind weiterhin verurteilt worden, diejenigen Maßnahmen zu dulden, die Gegenstand der Klageanträge zu 2 (teilweise) sowie 14, 20, 22 und 24 sind.

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die Duldungsklage in weiten Teilen unbegründet sei. Zwar habe die Klägerin in ihrem Schreiben vom 5. November 2010 die Textform gemäß § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF, § 126b BGB gewahrt. Es sei unschädlich, dass sie wesentliche Teile der Modernisierungsankündigung in Anlagen ausgelagert habe. Gleichwohl habe die Klage überwiegend keinen Erfolg. Dem stehe unter anderem die Modernisierungsvereinbarung vom 7. Mai 1991 entgegen.

Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen und hierzu in den Gründen ausgeführt, dass die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren sei, von grundsätzlicher Bedeutung sei und zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordere.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin, die ihr Modernisierungsbegehren weiterverfolgt, soweit die Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1c bis i, 23, 1j sowie 6 bis 8 abgewiesen worden ist.

II.

Die Revision der Klägerin ist unzulässig und deshalb zu verwerfen (§ 552 Abs. 1 , 2 ZPO ). Denn für die Klägerin findet die Revision mangels Zulassung durch das Berufungsgericht nicht statt (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, NJW-RR 2004, 426 unter II; vom 11. September 2008 - III ZR 212/07, NJW 2008, 3558 Rn. 5, insoweit in BGHZ 178, 51 nicht abgedruckt; BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, [...] Rn. 4 f.; vom 8. Mai 2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 Rn. 6; vom 29. September 2012 - IV ZR 108/12, VersR 2013, 120 Rn. 7; vom 27. März 2014 - III ZR 387/13, [...] Rn. 5 mwN; Musielak/Ball, ZPO , 11. Aufl., § 543 Rn. 16; Zöller/ Heßler, ZPO , 30. Aufl., § 543 Rn. 20).

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1, Nr. 2 Alt. 1 ZPO zur Klärung der Frage zugelassen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Verweis auf Anlagen mit der Einhaltung der Textform gemäß § 126b BGB zu vereinbaren ist. Es hat darauf abgestellt, dass die Klägerin die Textform des § 554 Abs. 3 Satz 1 BGB aF gewahrt habe. Diese Beurteilung wirkt sich nur zu Lasten der Beklagten aus. Hingegen ist die von der Revision angegriffene Klageabweisung auf Erwägungen gestützt, die mit der Zulassungsfrage in keinem Zusammenhang stehen und für die das Berufungsgericht keinen Klärungsbedarf gesehen hat. Auch wenn das Berufungsgericht im Tenor seiner Entscheidung die Revision zugelassen hat, ohne dort ausdrücklich eine Einschränkung vorzunehmen, ergibt sich die Beschränkung der Zulassung auf die Beklagten mit der erforderlichen Deutlichkeit aus der gegebenen Begründung.

Entgegen der Auffassung der Revision ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger seine Revision beschränken könnte (Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NZM 2010, 548 Rn. 21; vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 206/11, WuM 2012, 163 Rn. 7). Das ist hier der Fall.

Vorinstanz: AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 29.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 101 C 174/11
Vorinstanz: LG Berlin, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 485/11