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BGH - Entscheidung vom 19.08.2014

IV ZR 13/14

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen IV ZR 13/14

DRsp Nr. 2014/13552

Beschränkung der Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen durch das Rechtsmittelgeicht

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe

Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.

Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635 , 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.

Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der A nhörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erac htet.

Dr. Karczewski Lehmann

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 184/11
Vorinstanz: OLG Celle, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 91/12