BGH, Beschluss vom 19.08.2014 - Aktenzeichen IV ZR 13/14
Beschränkung der Anhörungsrüge auf neue und eigenständige Verletzungen durch das Rechtsmittelgeicht
Tenor
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin ist nicht begründet.
Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 - I ZR 203/08, juris Rn. 1; BVerfG NJW 2008, 2635 , 2636). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht gegeben.
Der Senat hat insbesondere auch die von der Klägerin mit der A nhörungsrüge lediglich wiederholte Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Berufungsgerichts berücksichtigt und für nicht durchgreifend erac htet.
Dr. Karczewski Lehmann