Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 11.11.2014

3 StR 497/14

Normen:
StPO § 257c Abs. 4
StPO § 257c Abs. 5

BGH, Beschluss vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 3 StR 497/14

DRsp Nr. 2015/521

Beruhen eines vollumfänglichen Geständnisses auf einem Belehrungsfehler

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 21. Juli 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 4 ; StPO § 257c Abs. 5 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Beanstandung einer Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO Erfolg.

1. Die Rüge ist zulässig erhoben. Dem Vortrag der Revision ist die bestimmte Behauptung zu entnehmen, der Angeklagte sei entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht darüber belehrt worden, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen sich das Gericht nach § 257c Abs. 4 StPO von dem in Aussicht gestellten Ergebnis einer Verständigung lösen kann. Die im Zusammenhang mit dieser und anderen Beanstandungen gewählten Formulierungen ("aus dem Sitzungsprotokoll ergibt sich nicht" bzw. "ausweislich des Sitzungsprotokolls" bzw. "lässt sich dem Protokoll entnehmen") könnten zwar Anlass geben, in dem Vorbringen lediglich eine Protokollrüge, nämlich die Beanstandung einer unzureichenden Protokollierung der Verfahrensgeschehnisse zu sehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 - 3 StR 210/13, BGHSt 59, 130). Indes dient die Bezugnahme auf die Niederschrift hier eindeutig nur der Beweisführung hinsichtlich der behaupteten Verfahrensfehler.

Die Rüge ist auch begründet. Der Angeklagte ist nicht belehrt worden. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil, dessen Feststellungen sich auf das "vollumfängliche Geständnis des Angeklagten" (UA S. 12) gründen, auf diesem Belehrungsfehler in der Weise beruht, dass der Angeklagte kein Geständnis abgelegt und sich vielmehr gegen den Tatvorwurf verteidigt hätte, wenn er ordnungsgemäß belehrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2013 - 1 StR 563/12, StV 2013, 611). Die Sache muss deshalb erneut verhandelt und entschieden werden.

2. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass das Gericht bei dem Verständigungsvorschlag zwar einen Strafrahmen, also eine Strafobergrenze und eine Strafuntergrenze, angeben muss (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 - 3 StR 426/10, NStZ 2011, 648 ), entgegen der Ansicht der Revision bei einer Verständigung aber nicht verpflichtet ist, dem Angeklagten auch mitzuteilen, welche Strafe bei einem Schuldspruch nach "streitiger Hauptverhandlung" in Betracht kommen könnte (BGH, Urteil vom 3. September 2013 - 5 StR 318/13, NStZ 2013, 671 ).

Der neue Tatrichter wird auch die sachlichrechtlichen Bedenken aus der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zu berücksichtigen haben.

Vorinstanz: LG Trier, vom 21.07.2014