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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

III ZR 439/13

Normen:
ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen III ZR 439/13

DRsp Nr. 2014/8383

Berücksichtigung erstinstanzlich nicht geltend gemachten Vorbringens bei Beschlagnahme von Unterlagen

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 18. September 2013 - I-12 U 51/13 - gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 210.000 €.

Normenkette:

ZPO § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ;

Gründe

I.

Die durch ihren Betreuer vertretene Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von 210.000 €. Vom Konto der Klägerin wurde dieser Betrag im Zeitraum von Mai 2011 bis Januar 2012 in mehreren Tranchen auf dasjenige der Beklagten überwiesen. Die Klägerin hat behauptet, die überwiesenen Beträge hätten an die Kinder aus der ersten Ehe ihres verstorbenen Ehemannes und an ihre Nichte weitergeleitet werden sollen, was nicht erfolgt sei. Die Beklagte hat hingegen geltend gemacht, sie habe die ihr überlassenen Gelder der Klägerin in bar zurückgezahlt. Diese habe die Banknoten sodann bei einem Geldinstitut in einem Schließfach deponiert.

Das Landgericht hat sich von der Wahrheit der Behauptungen der Beklagten nicht überzeugen können und der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. Der vorangegangene Hinweisbeschluss ist am 2. August 2013 erlassen worden. Am selben Tag ist beim Berufungsgericht ein Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2013 eingegangen, mit dem sie Kopien handschriftlicher, ihren Angaben zufolge von der Klägerin verfasster Aufzeichnungen und Erklärungen vorgelegt hat, aus denen die Beklagte ableiten möchte, dass sie die empfangenen Gelder an die Klägerin zurückgezahlt hat.

II.

Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichts ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG , weil das Berufungsgericht das potentiell entscheidungserhebliche Vorbringen in dem Schriftsatz der Beklagten vom 31. Juli 2013 übergangen hat.

1. In ihrem Zurückweisungsbeschluss ist die Vorinstanz auf den Inhalt dieses Schriftsatzes und die zusammen mit ihm eingereichten Anlagen nicht eingegangen. Vielmehr hat es zur Begründung lediglich auf seinen Hinweisbeschluss vom 2. August 2013 Bezug genommen. In diesem Beschluss war aber der Schriftsatz vom 31. Juli 2013, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen war, inhaltlich noch nicht berücksichtigt worden, was aufgrund der Zeitabläufe verständlich ist und wofür auch spricht, dass der Berichterstatter erst unter dem 7. August 2013 eine Verfügung auf dem Schriftsatz getroffen hat.

2. Es ist nicht auszuschließen, dass das Vorbringen im Schriftsatz vom 31. Juli 2013 und die mit ihm eingereichten Anlagen geeignet sein könnten, eine von der Beweiswürdigung des Landgerichts abweichende tatrichterliche Beurteilung des Sachverhalts zu rechtfertigen. Die nach Angaben der Beklagten aus der Feder der Klägerin stammenden Aufzeichnungen und Erklärungen enthalten teilweise Hinweise darauf, dass die Beklagte der Klägerin die überwiesenen Beträge in bar zurückgezahlt hat. Überdies kann den Unterlagen entnommen werden, dass den Kindern des Ehemanns der Klägerin aus erster Ehe sowie deren Bruder beziehungsweise Nichte auch in dem betreffenden Zeitraum erhebliche Zuwendungen, unter anderem in bar, zugeflossen sind. Dies könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass die der Beklagten überwiesenen Summen entsprechend deren Vortrag an die Klägerin zurückgeflossen sind und von dieser den Familienangehörigen zugewandt wurden.

Unter dem Vorbehalt, dass dieser neue Vortrag nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1 , § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch zuzulassen ist (siehe dazu sogleich Nr. 3), wird das Berufungsgericht die bislang unterbliebene Würdigung des Vorbringens nachzuholen haben.

3. Zuvor wird das Berufungsgericht jedoch zu prüfen haben, ob der Inhalt des Schriftsatzes vom 31. Juli 2013 nach § 530 i.V.m. § 296 Abs. 1 , § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO noch berücksichtigt werden kann. Insbesondere stellt sich die Frage, ob das neue Vorbringen der Beklagten im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruhte (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ). Die Beklagte hat insoweit angegeben, in erster Instanz nicht imstande gewesen zu sein, die Schriftstücke vorzulegen und ihren Inhalt vorzutragen, weil die Unterlagen im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen beschlagnahmt worden seien, so dass sie erst nach Gewährung von Akteneinsicht durch ihre Verteidigung am 29. Juli 2013 hierauf habe zugreifen können. Sollte dies zutreffen, könnte es an der Nachlässigkeit gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO fehlen.

Allerdings macht die Klägerin in ihrer Erwiderung auf die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, die erste Beschlagnahme von Unterlagen bei der Beklagten habe erst am 22. Januar 2013 stattgefunden. Ist dies richtig, dürfte die Beurteilung der Nachlässigkeit anders ausfallen, da die erste mündliche Verhandlung vor dem Landgericht bereits am 12. Dezember 2012 stattfand. Dort war der Beklagten zudem aufgegeben worden, substantiiert zu den jeweiligen Bargeldübergaben an die Klägerin vorzutragen. Die nächste mündliche Verhandlung war auf den 23. Januar 2013 angesetzt, so dass die Beklagte noch vor der Beschlagnahme der Unterlagen Gelegenheit und Anlass gehabt haben könnte, die mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 vorgelegten Kopien bereits im ersten Rechtszug in das Verfahren einzuführen.

Da noch tatsächliche Feststellungen zu treffen sind, kann der Senat die grundsätzlich dem Berufungsrichter vorbehaltene Würdigung, ob Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorliegt, auch nicht ausnahmsweise selbst vornehmen.

Vorinstanz: LG Bochum, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 397/12
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 18.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen I-12 U 51/13