BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen XII ZB 159/12
DRsp Nr. 2014/2500
Berichtigung wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 4. Dezember 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers dahin berichtigt, dass es auf Seite 3 unter Ziffer II. im ersten Absatz statt "Sie hat auch in der Sache Erfolg." lautet: "Sie hat in der Sache keinen Erfolg."
Vorinstanz: AG Kassel, vom 17.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 785a XVII 154/96
Vorinstanz: LG Kassel, vom 14.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 108/12
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