BGH, Beschluss vom 07.01.2014 - Aktenzeichen 1 StR 200/13
DRsp Nr. 2014/2037
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen eines offensichtlichen Schreibversehens
Tenor
Der Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird wegen eines offensichtlichen Schreibversehens in den Gründen unter 1.d(2)(a) dahingehend berichtigt, dass die Worte "unzulässiger Protokollierung" durch "unzulänglicher Protokollierung" ersetzt werden.
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