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BGH - Entscheidung vom 12.08.2014

2 StR 624/12

BGH, Beschluss vom 12.08.2014 - Aktenzeichen 2 StR 624/12

DRsp Nr. 2014/13702

Berichtigung der Gründe eines Urteils wegen offensichtlichen Schreibversehens

Tenor

Die Gründe des Senatsurteils vom 5. Juni 2014 werden auf Seite 6 unter Randnummer 10 wegen offensichtlichen Schreibversehens bei der Datumsangabe „27. Juni 2009“ dahin berichtigt, dass es in Satz 3 des Absatzes heißt: „Die Todeszeitberechnung basiere zudem auf der Annahme einer konstanten Raumtemperatur von 27,5 Grad Celsius, wie sie vom Sachverständigen um 01.47 Uhr am 28. Juni 2009 am Tatort gemessen worden sei“.