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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

II ZR 195/13

Normen:
EGZPO § 26 Nr. 8

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen II ZR 195/13

DRsp Nr. 2014/11004

Bemmesung der Beschwer einer GmbH gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung Betroffenen

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 19. April 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 6.300 EUR

Normenkette:

EGZPO § 26 Nr. 8 ;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 EUR liegt, sondern nur in einer Höhe von 6.300 EUR glaubhaft gemacht ist.

1. Die Beschwer für die Verteidigung der Beschlüsse vom 22. Dezember 2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000 EUR glaubhaft gemacht.

2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein kassatorisches Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Verkehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, [...] Rn. 2 m.w.N.). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000 EUR aber für zu niedrig, weil der Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.

a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem Beschwerdeführer verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (BGH, Beschluss vom 24. September 2013 - II ZR 117/11, [...] Rn. 3 f. m.w.N.).

So liegt der Fall hier: Das Landgericht hat den Streitwert auf lediglich 12.000 EUR festgesetzt und dabei den Wert des eingezogenen Geschäftsanteils mit 6.000 EUR bewertet. Gegen diese Streitwertfestsetzung hat sich die Beklagte nicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig auf 20.000 EUR festgesetzt und der Beklagten über diesen Betrag eine Kostenrechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen hätte, Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutragen. Ebenso wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000 EUR gewandt.

Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000 EUR übersteigenden Beschwer auch nicht dadurch, dass sie behauptet, nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres Geschäftsanteils an der Beklagten 35.000 EUR. Hierbei verschweigt die Beklagte, dass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ihres Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, "dass nach einem bereits eingeholten Gutachten der Geschäftsanteil der RMK (= Klägerin) mit Null bewertet werde".

b) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet sich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des Einziehungsbeschlusses ersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemaliger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben soll.

3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet der Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300 EUR, mithin belaufen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens auf 6.300 EUR.

Vorinstanz: OLG Bremen, vom 19.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 103/11
Vorinstanz: LG Bremen, vom 15.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 36/11