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BGH - Entscheidung vom 07.05.2014

1 StR 80/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 1 StR 80/14

DRsp Nr. 2014/9981

Bemessung und Festsetzung der Einzelstrafen durch Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten Bestechungsgelder i.R.e. Gesamtfreiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 4. November 2013 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen der Tat II. 62 der Urteilsgründe zu einer Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 354 Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Untreue und mit Bestechlichkeit in 62 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Seine auf mehrere Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision hat nur den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

I.

1. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Landgericht hinsichtlich der Tat II. 62 der Urteilsgründe sowohl eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten als auch eine solche von acht Monaten verhängt hat. Da für diese Tat nach der von dem Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen vorgenommenen Staffelung nach der Höhe der vereinnahmten bzw. noch ausstehenden Bestechungsgelder eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten festzusetzen gewesen wäre, hat der Senat die Einzelfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO in dieser Höhe festgesetzt.

2. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedurfte es nicht. Der Senat schließt angesichts der sonst rechtsfehlerfrei verhängten Einzelstrafen aus, dass das Landgericht zu einer niedrigeren Gesamtstrafe gelangt wäre, wenn es die für Tat II. 62 der Urteilsgründe überschießend verhängte Einzelfreiheitsstrafe von acht Monaten nicht berücksichtigt hätte.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die Tat 53 der Anklage - betreffend die am 13. Oktober 2011 für E. eingereichte Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 - nicht Gegenstand des Urteils war und das Verfahren daher insoweit noch beim Landgericht anhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2014 - 1 StR 655/13 m.w.N.).

II.

Die Revision des Angeklagten hat in einem so geringen Umfang Erfolg, dass es nicht unbillig ist, ihn mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO ).

Vorinstanz: LG Paderborn, vom 04.11.2013