Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.12.2014

5 StR 495/14

Normen:
StPO § 257c Abs. 5
StPO § 270

Fundstellen:
NStZ-RR 2017, 129

BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 5 StR 495/14

DRsp Nr. 2015/2183

Belehrung des Angeklagten über die Unverwertbarkeit seines Geständnisses vor dem Amtsgericht

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 2. Juli 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Rüge der Verletzung des fairen Verfahrens ist bereits unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ), weil die Revision den Verfahrensgang nicht hinreichend konkret mitteilt, aus dem sich ergeben soll, dass das Amtsgericht den Angeklagten im Rahmen einer Verfahrensabsprache "durch einen Verfahrenstrick" zu einer geständigen Einlassung im Fall 8 veranlasst hat. Insoweit legt die Revision nicht dar, ob bereits vor der Verfahrensverständigung die Exploration des Angeklagten durch den Sachverständigen stattgefunden hat und gegebenenfalls mit welchem vorläufigen Ergebnis. Auch fehlt es an dem Vortrag, ob der Angeklagte vor Zustimmung zu der Verfahrensabsprache über die Folgen einer Abweichung des Gerichts vom Inhalt der Verständigung gemäß § 257c Abs. 5 StPO belehrt worden ist. Schließlich wird der Inhalt des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts nach § 270 StPO , insbesondere aufgrund welcher Umstände es die Voraussetzungen des § 63 StGB für gegeben erachtet, nicht mitgeteilt.

Die Rüge ist aber jedenfalls deshalb unbegründet, weil das Landgericht den Angeklagten "zu Beginn der Hauptverhandlung" darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass es an die Verfahrensabsprache vor dem Amtsgericht nicht gebunden sei, und den Angeklagten über die daraus resultierende Unverwertbarkeit seines Geständnisses vor dem Amtsgericht belehrt hat (UA S. 37).

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 5 ; StPO § 270 ;
Fundstellen
NStZ-RR 2017, 129