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BGH - Entscheidung vom 26.03.2014

4 StR 7/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 7/14

DRsp Nr. 2014/6447

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 23. Januar 2014 bemerkt der Senat, dass die Aufklärungsrüge, die Strafkammer hätte durch die Vernehmung des bei einer türkischen Telefongesellschaft bzw. einem türkischen Telefonanbieter zuständigen Zeugen bestimmte Tatsachen aufklären müssen, bereits unzulässig ist, weil weder der Name noch die ladungsfähige Anschrift dieses Zeugen mitgeteilt werden (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13, Rn. 7).

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dortmund, vom 21.03.2013