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BGH - Entscheidung vom 19.02.2014

5 StR 4/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 19.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 4/14

DRsp Nr. 2014/4392

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 20. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Aufklärungsrüge betreffend die Ermittlung des Wirkstoffgehalts ist jedenfalls unbegründet. Auf die Gründe der Antragsschrift des Generalbundesanwalts zur betreffend den Wirkstoffgehalt zugleich erhobenen Sachrüge wird verwiesen.

2.

Die Beweiswürdigung zum subjektiven Tatbestand des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Die Erwägungen der Strafkammer stehen ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die Einfuhren aus Kostenersparnisgründen (UA S. 5) zur Deckung des Monatsbedarfs des Angeklagten erfolgten und damit jeweils eine größere Menge von Betäubungsmitteln betrafen, mit der Folge größerer Gefährdung. Der Gedanke trifft daher auf die nach der Festnahme erfolgten Beschaffungen im Raum Cottbus nicht in gleichem Maße zu, zumal der Angeklagte seinen Konsum erheblich reduziert hat. Die durch das Landgericht insoweit sowie insgesamt gezogenen Schlüsse sind dementsprechend möglich; zwingend müssen sie nach allgemeinen Regeln nicht sein.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Dresden, vom 20.09.2013