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BGH - Entscheidung vom 18.02.2014

5 StR 50/14 (alt: 5 StR 203/13)

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 18.02.2014 - Aktenzeichen 5 StR 50/14 (alt: 5 StR 203/13)

DRsp Nr. 2014/4388

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 10. Oktober 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Annahme des Landgerichts, auch die in seinem Urteil vom 28. Dezember 2012 zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen seien in Rechtskraft erwachsen, ist unzutreffend. Da dieses Urteil durch den Beschluss des Senats vom 29. Mai 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben worden ist, waren damit alle Feststellungen aufgehoben, die sich ausschließlich auf den Rechtsfolgenausspruch beziehen. Deshalb durften sie für das neue Urteil nicht mehr herangezogen werden. Vielmehr hätte das Landgericht insoweit umfassend eigene Feststellungen treffen und in den Urteilsgründen mitteilen müssen (vgl. BGH, Urteil vom 28. März 2012 - 2 StR 592/11, NStZ-RR 2012, 272 ; BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1971 - 2 StR 522/71, BGHSt 24, 274 ).

Dieser sachlich-rechtliche Mangel nötigt hier jedoch ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, da er sich auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe nicht ausgewirkt hat. Die Strafzumessung der Strafkammer beruht maßgeblich auf Tatsachen, zu denen sie entweder selbst Feststellungen getroffen hat oder die sich aus den bestandskräftig festgestellten Umständen der - außerordentlich brutalen - Tat ergeben. Die Unterbringung nach § 64 StGB hat es aufgrund eigener Feststellungen im Rahmen einer neuen Beweisaufnahme verneint.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Leipzig, vom 10.10.2013