BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 637/13
DRsp Nr. 2014/3340
Begründetheit einer Revision
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB ; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243 ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.09.2013
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