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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

5 StR 637/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 637/13

DRsp Nr. 2014/3340

Begründetheit einer Revision

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. September 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO ) als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung entfällt (vgl. § 246 Abs. 1 StGB ; BGH, Urteil vom 6. Februar 2002 - 1 StR 513/01, BGHSt 47, 243 ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer bei Beachtung der Subsidiarität des § 246 Abs. 1 StGB auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 349 Abs. 4 ;
Vorinstanz: LG Berlin, vom 17.09.2013