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BGH - Entscheidung vom 26.03.2014

4 StR 32/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 26.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 32/14

DRsp Nr. 2014/6086

Begründetheit einer Revision; Besorgnis der Befangenheit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. September 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die Bereitstellung der technischen Anlage für eine audiovisuelle Vernehmung der Zeugin J. G. noch vor der Stellung eines entsprechenden Antrages seitens der Nebenklagevertreterin vermag die Unparteilichkeit der Berufsrichter aus Sicht eines verständigen Angeklagten nicht in Frage zu stellen, weil eine Anordnung nach § 247a Satz 1 StPO auch ohne einen entsprechenden Antrag ergehen kann. Der nach der Beantragung einer audiovisuellen Vernehmung erteilte Hinweis des Vorsitzenden auf § 247 StPO war -wie sich aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden ergibt -mit der Erläuterung verknüpft, dass ein solches Vorgehen "vorteilhafter" sei, weil außer dem Angeklagten alle Verfahrensbeteiligten und damit auch der Verteidiger einen unmittelbaren Eindruck von der Zeugin hätten. Unter diesen Umständen war für einen verständigen Angeklagten eine einseitige Parteinahme für die Interessen der Nebenklage, die eine Besorgnis der Befangenheit begründen könnte, nicht zu befürchten.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Frankenthal (Pfalz), vom 23.09.2013