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BGH - Entscheidung vom 14.10.2014

II ZB 20/13

Normen:
InsO § 155 Abs. 2
InsO § 155 Abs. 2
InsO § 155 Abs. 2

Fundstellen:
BB 2015, 65
DB 2015, 60
DB 2015, 7
DStR 2015, 178
DZWIR 2015, 141
DZWIR 25, 141
GmbHR 2015, 132
NZI 2015, 6
WM 2015, 75
ZIP 2015, 88
ZInsO 2015, 96

BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - Aktenzeichen II ZB 20/13

DRsp Nr. 2015/142

Befugnis eines Insolvenzverwalters zur Änderung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus

InsO § 155 Abs. 2 Der Insolvenzverwalter ist befugt, den mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens neu beginnenden Geschäftsjahresrhythmus zu ändern. Das kann geschehen durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. Oktober 2013 aufgehoben.

Der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main - Registergericht - vom 18. September 2012 wird abgeändert. Das Registergericht wird angewiesen, die Handelsregisteranmeldung des Beteiligten vom 11. September 2012 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Normenkette:

InsO § 155 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Dezember 2009 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der D. GmbH. Im Handelsregister sind am 7. Dezember 2009 der Insolvenzvermerk und die Auflösung der Gesellschaft eingetragen worden.

Im Gesellschaftsvertrag der Schuldnerin ist bestimmt, dass Geschäftsjahr das Kalenderjahr sei. Gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begann mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr. Der Antragsteller will jedoch zu der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Regelung zurückkehren. Dadurch würde neben dem Rumpfgeschäftsjahr nach § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (1. Januar bis 1. Dezember 2009) ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr vom 1. Dezember bis zum 31. Dezember 2009 entstehen.

Dementsprechend hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 beim Registergericht die Bestellung eines Abschlussprüfers für den Jahresabschluss zum 1. Dezember 2009 und den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2009 beantragt. Mit Schriftsatz vom 4. Februar 2010 hat er erklärt:

Richtiger Weise stellen Sie fest, dass durch die Insolvenzeröffnung ein neues Wirtschaftsjahr beginnt. Für die Zukunft soll jedoch auf ein Wirtschaftsjahr wieder umgestellt werden, das dem Kalenderjahr entspricht. Aus diesem Grund möchte ich ausdrücklich beantragen, dass die Umstellung des Wirtschaftsjahres auf das Kalenderjahr erfolgt. ...

Zur Begründung für diese Umstellung möchte ich ausführen, dass ein Wirtschaftsjahr, das zukünftig immer am 30. November eines Jahres enden würde, erhebliche EDV-technische Umstellungsprobleme mit sich brächte, die nur sehr kostenintensiv zu lösen wären. ...

Das Registergericht hat mit zwei Beschlüssen jeweils vom 23. April 2010 einen Abschlussprüfer für das am 1. Dezember 2009 endende und das am 1. Dezember 2009 beginnende Geschäftsjahr bestellt.

Nach weiterer Korrespondenz hat der Antragsteller am 11. September 2012 Folgendes zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet:1. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der D. GmbH am 1. Dezember 2009 und endend am 31. Dezember 2009 festgesetzt.

2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem 1. Januar 2010 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr, beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.

Das Registergericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 70 f. FamFG zulässig und führt auch in der Sache zum Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2014, 433 ) hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Zwar falle die Rückkehr von dem gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnenden neuen Geschäftsjahresrhythmus zu dem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Geschäftsjahr in die Zuständigkeit des Insolvenzverwalters. Dazu bedürfe es keiner Satzungsänderung. Es sei aber eine Eintragung im Handelsregister erforderlich. Dieser Eintragung komme in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG keine rückwirkende Kraft zu. Es würden insoweit die gleichen Grundsätze gelten wie bei einer Satzungsänderung. Auch dort nehme die herrschende Meinung an, dass die Eintragung der Geschäftsjahresänderung keine rückwirkende Kraft entfalte. Auch zwingende bilanzrechtliche Vorschriften sprächen für dieses Ergebnis. Es müsse nämlich klar sein, ab welchem Zeitpunkt die Fristen der §§ 264 , 325 HGB , 155 Abs. 2 Satz 2 InsO für die Aufstellung und Veröffentlichung der Jahresabschlüsse liefen.

2. Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.

a) Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ein neues Geschäftsjahr, wenn nicht ausnahmsweise das Verfahren genau zum Wechsel der Geschäftsjahre eröffnet wird. Das bisher laufende Geschäftsjahr wird dadurch zu einem Rumpfgeschäftsjahr. Da die Dauer eines Geschäftsjahrs nach § 240 Abs. 2 Satz 2 HGB zwölf Monate nicht überschreiten darf, entsteht ein neuer, von der Satzung der Insolvenzschuldnerin abweichender Geschäftsjahresrhythmus (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617 , 1618 f. mwN; Hess in Hess/Weis/Wienberg, InsO , 2. Aufl., § 155 Rn. 149; ebenso für die Abwicklung MünchKommGmbHG/H. F. Müller, § 71 Rn. 43; Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG , 20. Aufl., § 71 Rn. 23; Scholz/K. Schmidt, GmbHG , 11. Aufl., § 71 Rn. 18). Die Gegenmeinung, die eine automatische Anpassung an das satzungsmäßige Geschäftsjahr annimmt (Förschle/Deubert in Gottwald, Insolvenzrechts-Handbuch, 4. Aufl., § 22 Rn. 82; Andres in Nerlich/ Römermann, InsO , Loseblatt, Stand: 2013, § 155 Rn. 41), vermag schon angesichts des Wortlauts des § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist kein Grund ersichtlich, warum der Insolvenzverwalter gezwungen sein soll, möglicherweise kurz nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erneut einen Jahresabschluss für ein zweites Rumpfgeschäftsjahr aufzustellen.

b) Der Insolvenzverwalter ist aber befugt, das Geschäftsjahr wieder so festzulegen, wie es in der Satzung der Schuldnerin festgelegt ist. Das kann - wie das Beschwerdegericht ausgeführt hat - sinnvoll sein, um unnötige, mit der dauerhaften Umstellung des Geschäftsjahrs zusammenhängende Kosten zu vermeiden. Diese Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters ergibt sich aus seinem Verwaltungsrecht nach § 80 InsO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 InsO . Danach hat er in Bezug auf die Insolvenzmasse die sich aus den handelsrechtlichen Buchführungs- und Rechnungslegungsvorschriften ergebenden Pflichten des Insolvenzschuldners zu erfüllen. Zu den ihm mit der Übertragung dieser Pflichterfüllung eingeräumten Befugnissen gehört auch die Entscheidung über eine Umstellung des Geschäftsjahrs (zur Abgrenzung der gesellschaftsrechtlichen Befugnisse des Insolvenzverwalters s. Uhlenbruck/ Uhlenbruck, InsO , 13. Aufl., § 80 Rn. 184). Diese ist nur möglich für einen Zeitraum nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Eine nachträgliche Umstellung auf einen früheren Zeitpunkt würde gegen § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO verstoßen (Weisang, BB 1998, 1149 ). Denn danach beginnt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein neues Geschäftsjahr.

Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, ist keine Satzungsänderung, auch wenn das Geschäftsjahr - wie hier - in der Satzung vorgegeben ist. Denn damit wird lediglich die Festlegung in der Satzung, die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO außer Kraft gesetzt worden ist, wieder zur Anwendung gebracht (ähnlich Uhlenbruck/Maus, InsO , 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2; a.A. Weisang, BB 1998, 1149 , 1151; Gelhausen, WP-Handbuch 2008, Band II, 13. Aufl., Rn. L 413 f.; Wachter, GmbHR 2014, 596 , 598; Friedl, EWiR 2014, 395 ). Der Insolvenzverwalter muss dafür auch nicht einen Gesellschafterbeschluss mit einfacher Mehrheit herbeiführen (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1617 , 1619; Graf-Schlicker/Breitenbücher, InsO , 4. Aufl., § 155 Rn. 10; K. Schmidt/Schmittmann, InsO , 18. Aufl., § 155 Rn. 21; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, InsO , Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 28; Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2; a.A. Uhlenbruck/Maus, InsO , 13. Aufl., § 155 Rn. 16; IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.; Förschle/Weisang in Budde/Förschle/Winkeljohann, Sonderbilanzen, 4. Aufl., Rn. R 55). Denn die Gesellschafter werden von der Rückführung des Geschäftsjahresrhythmus nicht in ihren Rechten beeinträchtigt. Es wird lediglich der Zustand wiederhergestellt, der vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestand.

c) Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr zu ändern, muss nach außen erkennbar werden, und zwar jedenfalls noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das kann durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister geschehen, aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht. Erst damit entsteht für den Insolvenzverwalter die Pflicht, die Jahresabschlüsse jeweils zum Ende des geänderten Geschäftsjahrs aufzustellen.

Für den Fall einer Veränderung des Geschäftsjahrs durch Satzungsänderung ist anerkannt, dass die dafür nach § 54 Abs. 3 GmbHG erforderliche Handelsregistereintragung konstitutiv ist, also nur ex nunc wirkt (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; OLG Schleswig, AG 2001, 149 ; OLG Frankfurt am Main, GmbHR 1999, 484 ; Scholz/Priester, GmbHG , 11. Aufl., § 53 Rn. 187 mwN; a.A. für den Fall, dass die Änderung des Geschäftsjahrs rechtzeitig angemeldet, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs eingetragen worden ist: LG Frankfurt am Main, GmbHR 1978, 112 f.; LG Berlin, Rpfleger 1978, 143 ; Wachter, GmbHR 2014, 596 ). Für die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, gilt § 54 Abs. 3 GmbHG dagegen nicht unmittelbar, weil diese Entscheidung - wie dargelegt - keine Satzungsänderung ist. Auch eine analoge Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG scheidet jedenfalls in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus.

Zwar ist wegen des Grundsatzes der Registerwahrheit (dazu s. OLG Hamm, AG 2011, 676 , 677; OLG Naumburg, ZIP 2000, 622 , 624) zu verlangen, dass der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht nur dem Registergericht mitteilt, sondern sie auch im Handelsregister eintragen lässt (a.A. Hancke/ Schildt, NZI 2012, 127 Fn. 2). Denn das Register, in dem - nur - ein Insolvenzvermerk eingetragen ist, gibt damit zunächst die falsche Auskunft, dass das Geschäftsjahr jeweils mit dem Datum und der Uhrzeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt.

Für eine Analogie zu § 54 Abs. 3 GmbHG in dem Sinne, dass die Eintragung des Geschäftsjahreswechsels jedenfalls auch in Bezug auf das erste laufende Geschäftsjahr nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens konstitutiv wäre, fehlt es dagegen an einer planwidrigen Regelungslücke (im Ergebnis ebenso Hancke/Schildt, NZI 2012, 127 , 128, und für den Fall der Abwicklung Adler/Düring/Schmalz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Teilband 4, 6. Aufl., AktG § 270 Rn. 26).

Eine solche Regelungslücke besteht nur dann, wenn sich die Regelungsabsicht des Gesetzes in einer bestimmten Fallgestaltung nur unvollständig verwirklicht (BGH, Urteil vom 13. November 2001 - X ZR 134/00, BGHZ 149, 165 , 174; Urteil vom 14. März 2008 - V ZR 16/07, BGHZ 176, 35 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Die gesetzliche Anordnung, dass eine Änderung des Geschäftsjahrs in Form einer Satzungsänderung nur mit der Eintragung ex nunc wirksam werden kann, soll der Gefahr vorbeugen, dass die Zeitpunkte, zu denen Jahresabschlüsse zu erstellen sind, durch manipulative Eintragungen beliebig verändert werden können und so durch Ausschüttung von künstlich erzeugten Gewinnen die Kapitalerhaltungsvorschriften verletzt werden (BFH, GmbHR 1997, 670 f.; Scholz/Priester, GmbHG , 11. Aufl., § 53 Rn. 187). Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet, besteht diese Gefahr nicht mehr. Während des Insolvenzverfahrens werden keine Gewinne an die Gesellschafter ausgeschüttet, selbst wenn Gewinne entstanden sein sollten. Vielmehr werden vom Insolvenzverwalter vorrangig die Gläubiger befriedigt. Die Gesellschafter haben keinen Zugriff auf das Gesellschaftsvermögen.

Selbst wenn das Insolvenzverfahren aufgehoben wird, bevor die Änderung des Geschäftsjahrs im Handelsregister eingetragen ist, und die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, besteht keine Missbrauchsgefahr. Denn mit Beendigung des Insolvenzverfahrens muss der Insolvenzverwalter eine Schlussbilanz aufstellen (IDW RH HFA 1.011, ZInsO 2009, 130 Nr. 6.2., 6.4.), durch die sich wiederum ein Rumpfgeschäftsjahr bildet (K. Schmidt/Schmittmann, InsO , 18. Aufl., § 155 Rn. 37; Kübler in Kübler/ Prütting/ Bork, InsO , Loseblatt, Band 3, Stand November 2013, § 155 Rn. 49). Nach Auffassung des Hauptfachausschusses des IDW entsteht nach Beendigung des Insolvenzverfahrens automatisch ein weiteres Rumpfgeschäftsjahr bis zu dem Beginn des in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahrs (IDW RH HFA 1.012, ZInsO 2009, 179 Nr. 4.2.). Ob dem zu folgen ist, kann offen bleiben. Verlangt man abweichend davon ein Tätigwerden der Gesellschafter, um zu der satzungsmäßigen Regelung - Geschäftsjahr gleich Kalenderjahr - zurückzukehren, müssen die Gesellschafter einen entsprechenden Beschluss fassen und diesen Beschluss im Handelsregister eintragen lassen. Ob diese Eintragung eine Satzungsänderung ist und damit der direkten Anwendung des § 54 GmbHG unterliegt, kann ebenfalls offen bleiben. Denn jedenfalls entfaltet eine solche Eintragung in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 3 GmbHG eine Wirkung nur ex nunc. Allein dadurch kann der Gesetzeszweck des § 54 Abs. 3 GmbHG - u.a. Manipulationen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse zu vermeiden - erreicht werden. Nach beiden Rechtsauffassungen haben die Gesellschafter somit nicht die Möglichkeit, das Geschäftsjahr rückwirkend zu verändern.

d) Auch die vom Beschwerdegericht angesprochenen zwingenden bilanzrechtlichen Vorschriften der §§ 264 , 325 HGB stehen diesem Ergebnis nicht entgegen.

An der Pflicht, die Jahresabschlüsse für den Insolvenzschuldner innerhalb der gesetzlichen Fristen aufzustellen und gegebenenfalls zu veröffentlichen, ändert sich dadurch nichts. Soweit diese Pflicht nach § 155 Abs. 1 Satz 2 InsO dem Insolvenzverwalter obliegt (anders LG Bonn, NZG 2008, 1082 , 1083 für insolvenzfreies Vermögen), hat er darauf zu achten, dass die Fristen, insbesondere für die Offenlegung des Jahresabschlusses, eingehalten werden. Auch insoweit wird er überwacht durch das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den Gläubigerausschuss.

Im Übrigen wird der Gesetzeszweck der §§ 325 ff. HGB , die Funktionsfähigkeit des Marktes und die Individualinteressen seiner Teilnehmer zu schützen (Merkt in Baumbach/Hopt, HGB , 36. Aufl., § 325 Rn. 1), im Insolvenzverfahren vorrangig dadurch erreicht, dass die Insolvenzreife der Gesellschaft offenkundig gemacht und die Gläubigerinteressen durch die Vorschriften der Insolvenzordnung geschützt werden. Deshalb hat die Offenlegung der Jahresabschlüsse während des Insolvenzverfahrens nur noch eine untergeordnete Bedeutung.

e) Damit ist dem Interesse des Insolvenzverwalters, aus Kostengründen sogleich wieder zu dem in der Satzung vorgesehenen Geschäftsjahr zurückzukehren, der Vorrang vor einer einschränkungslosen Durchsetzung des Prinzips der Registerwahrheit einzuräumen. Da der Insolvenzverwalter seine Entscheidung nicht schon vor dem Ende des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehenden zweiten Rumpfgeschäftsjahrs treffen muss - was ihn je nach dem Zeitpunkt der Eröffnung in Zeitnot bringen könnte -, sondern damit bis zum Ende des durch § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO ausgelösten ersten laufenden Geschäftsjahrs warten kann, hat er ausreichend Zeit, die Entscheidung vorzubereiten.

f) Danach musste das Registergericht auf die Anmeldung des Antragstellers vom 11. September 2012 das Rumpfgeschäftsjahr bis zum 31. Dezember 2009 und den geänderten Beginn der folgenden Geschäftsjahre jeweils ab dem 1. Januar eines jeden Jahres eintragen. Denn der Antragsteller hat bereits durch seinen Antrag vom 16. Dezember 2009 auf Bestellung der Abschlussprüfer und erneut durch seinen - wenn auch nach § 12 HGB formunwirksamen Antrag vom 4. Februar 2010, das Wirtschaftsjahr (handelsrechtlich: Geschäftsjahr) auf das Kalenderjahr umzustellen, seine diesbezügliche Entscheidung dem Registergericht gegenüber zum Ausdruck gebracht. Dann schadet es nicht, dass er den - formwirksamen - Eintragungsantrag erst später gestellt hat.

Vorinstanz: AG Frankfurt am Main, vom 18.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen HRB
Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, vom 01.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 20 W 340/12
Fundstellen
BB 2015, 65
DB 2015, 60
DB 2015, 7
DStR 2015, 178
DZWIR 2015, 141
DZWIR 25, 141
GmbHR 2015, 132
NZI 2015, 6
WM 2015, 75
ZIP 2015, 88
ZInsO 2015, 96