BGH, Beschluss vom 16.12.2014 - Aktenzeichen 1 StR 515/14
DRsp Nr. 2015/2189
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 7. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ).
Fundstellen
NStZ-RR 2015, 73
© copyright - Deubner Verlag, Köln