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BGH - Entscheidung vom 23.01.2014

IV ZR 66/13

BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen IV ZR 66/13

DRsp Nr. 2014/2428

Tenor

Es wird angeordnet, dass die Klägerin wegen der Prozesskosten der Beklagten bis zum 14. Februar 2014 eine weitere Sicherheit in Höhe von 36.657,71 € zu leisten hat.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Anordnung einer ergänzenden Prozesskostensicherheit sind nach § 112 Abs. 3 ZPO gegeben. Die Beklagte hat die Einrede der mangelnden Sicherheitsleistung für die Prozesskosten mit ihrer Klageerwiderung vor der ersten Verhandlung zur Hauptsache rechtzeitig und uneingeschränkt für alle Rechtszüge erhoben (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 273/03, NJW -RR 2005, 148 unter 1 m.w.N.). Das Landgericht hat die Sicherheit nach den voraussichtlichen Anwaltskosten der Beklagten für die ersten beiden Rechtszüge und die Gerichtskosten der Berufungsinstanz berechnet. Da die angeordnete Sicherheit nach dem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerin nicht entgegengetreten ist, die Verfahrensge bühren des dritten Rechtszuges nicht abdeckt, kann die Beklagte eine weitere Sicherheit verlangen. Diese bemisst der Senat auf der Grundlage des Streitwerts von 2.164.364,64 € nach den möglichen Anwaltskosten für die dritte Instanz (für die Nichtzulassungsbeschwerde mit möglicher anschließender Revision: 2,3-Verfahrensgebühr in Höhe von 18.620,80 €, 1,5-Terminsgebühr in Höhe von 12.144 €, Auslagenpauschale in Höhe von 40 €, zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 5.852,91 €, insgesamt 36.657,71 €).

Vorinstanz: LG Köln, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 333/10
Vorinstanz: OLG Köln, vom 22.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 188/11