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BGH - Entscheidung vom 12.11.2014

IX ZA 25/14

BGH, Beschluss vom 12.11.2014 - Aktenzeichen IX ZA 25/14

DRsp Nr. 2014/18180

Tenor

Der Antrag des weiteren Beteiligten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juni 2014 wird abgelehnt.

Gründe

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO ).

Die von dem weiteren Beteiligten beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO findet die Rechtsbeschwerde nur statt, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich angeordnet ist (Nr. 1) oder durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug zugelassen ist (Nr. 2). Vorliegend hat das Oberlandesgericht im zweiten Rechtszug durch Berufungsurteil entschieden. Gegen diese Entscheidung findet nach § 543 Abs. 1 ZPO nur die Revision statt, deren Zulassung das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung abgelehnt hat. Eine Rechtsbeschwerde gegen ein im Berufungsverfahren ergangenes Endurteil kommt nicht in Betracht.

Der Antragsteller ist im Übrigen durch die Entscheidung des Berufungsgerichts auch nicht im Rechtssinne beschwert, denn er ist nicht Partei des Rechtsstreits gewesen. Dieser ist von seiner Ehefrau geführt worden, die einen Anspruch auf Rückzahlung einer Anwaltsvergütung geltend gemacht hat. Dieser Umstand stände der Gewährung von Prozesskostenhilfe auch dann entgegen, wenn das beabsichtigte Rechtsmittel des Antragstellers in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden würde.

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 01.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 628/10
Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 05.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 699/12