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BGH - Entscheidung vom 21.05.2014

IV ZR 213/13

Normen:
ZPO § 246 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 21.05.2014 - Aktenzeichen IV ZR 213/13

DRsp Nr. 2014/9315

Aussetzung des Verfahrens auf Antrag des Prozessbevollmächtigten wegen Todes des Beklagten

Tenor

Das Verfahren wird auf Antrag des Prozessbevollmächtigen des Beklagten zu 1 vom 12. Mai 2014 wegen Todes des Beklagten zu 1 ausgesetzt (§ 246 ZPO ).

Normenkette:

ZPO § 246 Abs. 1 ;

Gründe

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zu 1 wird das Verfahren gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt. Der Antrag ist dahin auszulegen, dass nicht Unterbrechung, sondern entsprechend der gesetzlichen Regelung Aussetzung beantragt wird.

Diese Aussetzung erstreckt sich nicht nu r auf das Verfahren gegenüber dem Beklagten zu 1, sondern auch gegenüber der Beklagten zu 2 und damit zugleich gegenüber dem Streithelfer de r Beklagten zu 2. Bei notwendiger Streitgenossenschaft nach dem Tod eines Streitgenossen ist das Verfahren auf Antrag des Bevollmächtigten insgesamt auszusetzen, da eine Entscheidung nur einheitlich ergehen kann und dies nur durch eine Aussetzung des Verfahrens insgesamt sichergestellt werden kann (MünchKomm-ZPO/ Gehrlein, 4. Aufl. § 246 Rn. 5, § 239 Rn. 10; Musielak-Stadler, ZPO 11. Aufl. § 239 Rn. 3).

Hier kann die Frage, ob der zwischen den Parteien geschlossene und vom Streithelfer der Beklagten zu 2 beurkundete Kaufvertrag über das Hausgrundstück W . 49 in M. unwirksam ist, nur einheitlich entschieden werden. Maßgebend hierfür sind der Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers auf der Grundlage der Testamente vom 12. Januar 2007 sowie die Auslegung des Testamentsvollstreckerzeugnisses vom 17. Februar 2011.

Vorinstanz: LG München I, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 20370/11
Vorinstanz: OLG München, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3301/12