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BGH - Entscheidung vom 21.01.2014

5 StR 597/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 597/13

DRsp Nr. 2014/1724

Aufhebung des Strafausspruchs bei Schuldspruchänderung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. August 2013 wird die Strafverfolgung in Bezug auf diesen Angeklagten mit Zustimmung des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt.

2.

Das vorbezeichnete Urteil wird - soweit es den Angeklagten B. betrifft -

a)

im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte B. der gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Urkundenfälschung und der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig ist;

b)

im Ausspruch über die Einzelstrafe der Tat II.9 und die Gesamtstrafe aufgehoben.

3.

Die weitergehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten J. werden als unbegründet verworfen.

4.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten B. , an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Der Angeklagte J. hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten und den Angeklagten J. wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten B. hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie - wie auch die Revision des Angeklagten J. - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

Der Senat hat mit Rücksicht auf das nicht abgeschlossene Anfrageverfahren zur Vollendung von Hehlerei in den Begehungsformen des Absatzes und der Absatzhilfe mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Strafverfolgung des Angeklagten B. hinsichtlich der Tat II.9 auf den Vorwurf der versuchten gewerbsmäßigen Hehlerei beschränkt; der Vorwurf der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei wird damit ausgenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - 1 StR 416/12, BGHSt 58, 119, 131 f.). Dies führt zu der im Tenor angeführten Änderung des Schuldspruchs. Die Schuldspruchänderung hat für den Angeklagten B. die Aufhebung des Strafausspruchs für die Tat II.9 sowie des Gesamtstrafausspruchs zur Folge.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 26.08.2013