Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 10.04.2014

StB 22/13

Normen:
StPO § 359 Nr. 5

BGH, Beschluss vom 10.04.2014 - Aktenzeichen StB 22/13

DRsp Nr. 2014/8530

Antrag eines Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens i.R.e. Verurteilung wegen Beihilfe zum Mord und Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Oktober 2013 wird verworfen.

Der Verurteilte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Normenkette:

StPO § 359 Nr. 5 ;

Gründe

Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht den Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 19. August 2005 in Verbindung mit den Urteilen des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2006 und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 8. Januar 2007 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner rechtzeitig eingelegten sofortigen Beschwerde.

Das Rechtsmittel bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat: Es ist nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht im Rahmen der von § 359 Nr. 5 StPO vorausgesetzten "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Meyer-Goßner, StPO , 57. Aufl., § 368 Rn. 8 mwN) zu dem Ergebnis gelangt ist, das erstinstanzliche Urteil hätte auch dann nicht auf Freispruch gelautet oder gegen den Verurteilten in Anwendung eines milderen Strafgesetzes auf eine geringere Strafe erkannt, wenn das Gericht in seine Überzeugungsbildung bereits die Beweismittel mit einbezogen hätte, auf die das Wiederaufnahmebegehren gestützt ist. Soweit mit der sofortigen Beschwerde insbesondere geltend gemacht wird, die im Erkenntnisverfahren vorliegenden, von der US-amerikanischen Regierung übersandten Zusammenfassungen früherer Aussagen des Zeugen B. seien wegen Folterung des Zeugen als "nullum" zu betrachten und unverwertbar, bzw. die dort wiedergegebenen Erklärungen stammten nach dem Inhalt der Urteilsgründe möglicherweise nicht von dem Zeugen, vermag dies - unbeschadet dessen, dass das erstinstanzliche Gericht auf diese Zusammenfassungen nichts, schon gar nichts zulasten des Verurteilten gestützt hat - allenfalls weiter zu untermauern, dass es sich bei den im Wiederaufnahmeverfahren vorgelegten Bekundungen des Zeugen B. gegenüber seinen US-amerikanischen Verteidigern um ein neues Beweismittel im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO handelt. An der Plausibilität der "hypothetischen Schlüssigkeitsprüfung" in dem angefochtenen Beschluss ändert dies nichts.