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BGH - Entscheidung vom 23.07.2014

2 ARs 142/14; 2 AR 87/14

Normen:
StPO § 33a

BGH, Beschluss vom 23.07.2014 - Aktenzeichen 2 ARs 142/14; 2 AR 87/14

DRsp Nr. 2014/14335

Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Nachholung des rechtlichen Gehörs gegen den Senatsbeschluss vom 10. Juni 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 33a;

Gründe

Der als "Gegendarstellung" bezeichnete Antrag des Antragstellers vom 16. Juli 2014 ist als Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs (§ 33a StPO ) gegen den Beschluss des Senats vom 10. Juni 2014 auszulegen, mit dem seine Beschwerde gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 2013 und vom 13. November 2013 als unzulässig verworfen wurden, weil diese Beschlüsse nicht mit der Beschwerde angefochten werden können (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO ).

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat kein entscheidungserhebliches Vorbringen des Antragstellers übergangen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in dem als "Gegendarstellung" bezeichneten Schreiben.

Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Vorinstanz: BGH, vom 10.06.2014