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BGH - Entscheidung vom 16.10.2014

IX ZA 29/13

Normen:
ZPO § 114 S. 1
InsO § 129 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - Aktenzeichen IX ZA 29/13

DRsp Nr. 2014/16450

Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzgl. Gläubigerbenachteiligung einer Drittzahlung

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Oktober 2013 wird abgelehnt.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; InsO § 129 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskosten ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Beschwerde des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO ). Es sind keine Gründe erkennbar, welche die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Insbesondere beruht das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte abweichen. Die Beurteilung, die Drittzahlung des faktischen Geschäftsführers der Schuldnerin an das beklagte Land sei nicht gläubigerbenachteiligend gewesen, weil es sich allenfalls um eine Zahlung auf Kredit, nicht aber um eine Zahlung auf Schuld gehandelt habe, weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Senats ab, nach der im Fall einer Drittzahlung bei einer Anweisung auf Kredit keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 Abs. 1 InsO vorliegt (BGH, Urteil vom 21. Juni 2012 - IX ZR 59/11, ZInsO 2012, 1425 Rn. 12 mwN). Die Feststellung, dass es sich nicht um eine Zahlung auf Schuld gehandelt hat, ist Ergebnis einer dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung der Umstände des Einzelfalls, die eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht in entscheidungserheblicher Weise Verfahrensgrundrechte des Klägers verletzt hätte.

Vorinstanz: LG Berlin, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 56/13
Vorinstanz: KG Berlin, vom 04.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 16/13