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BGH - Entscheidung vom 29.04.2014

VI ZR 325/13

Normen:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - Aktenzeichen VI ZR 325/13

DRsp Nr. 2014/8091

Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. Juni 2013 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 25.000 €

Normenkette:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2;

Gründe

Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet. Die Rechtsverfolgung ist aussichtslos. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 - XII ZR 122/12, [...] Rn. 7).

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der vom Vorsitzenden zuletzt bis zum 30. Dezember 2013 verlängerten Frist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt begründet worden ist.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 12.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 103 O 1400/12
Vorinstanz: OLG München, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 4364/12