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BGH - Entscheidung vom 30.04.2014

XII ZB 148/14

Normen:
IntFamRVG § 31

BGH, Beschluss vom 30.04.2014 - Aktenzeichen XII ZB 148/14

DRsp Nr. 2014/7366

Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses bzgl. Ermessens

Tenor

Die Anträge des Antragsgegners

1.

auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses des 17. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 5. März 2014,

2.

auf vorübergehende Außerkraftsetzung der in Ziffer 1 genannten Anordnung und

3.

auf Aufhebung der Beschlüsse des 17. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. März 2014 und vom 19. März 2014 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

werden zurückgewiesen.

Normenkette:

IntFamRVG § 31 ;

Gründe

I.

Der Antrag auf Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Beschlusses vom 5. März 2014 ist gemäß § 31 IntFamRVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Der Antrag ist indes unbegründet.

Die vom Vater beantragte Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit steht gemäß § 31 IntFamRVG im Ermessen des Rechtsbeschwerdegerichts. Im Rahmen der Ermessensausübung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile für den Betroffenen gegeneinander abzuwägen. Die Aufhebung der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (vgl. BGH Beschluss vom 21. Januar 2010 V ZB 14/10 FGPrax 2010, 97 Rn. 5 zu § 64 Abs. 3 FamFG ). Das ist vorliegend indes nicht der Fall.

II.

Der weitere Antrag auf vorübergehende Außerkraftsetzung der vom Oberlandesgericht getroffenen Anordnung der sofortigen Wirksamkeit bis zur Entscheidung nach § 31 IntFamRVG und die Anträge auf Aufhebung der Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 17. und 19. März 2014 bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung sind nicht statthaft und damit unzulässig.

III.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz IntFamRVG i.V.m. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Vorinstanz: AG Stuttgart, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 1677/13
Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 05.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 17 UF 262/13