Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 03.11.2014

AnwZ (Brfg) 27/14

Normen:
BRAO § 112e S. 2

BGH, Beschluss vom 03.11.2014 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 27/14

DRsp Nr. 2014/18066

Anspruch eines Rechtsanwalts auf Erlass des Kammerbeitrags

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 2. Senats des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Januar 2014 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 468 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 112e S. 2;

Gründe

1. Die Kläger wenden sich gegen zwei Bescheide der Beklagten, mit denen ihr Antrag auf Erlass des Kammerbeitrags 2013 zurückgewiesen worden ist. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klagen abgewiesen. Hiergegen haben die Kläger "Rechtsmittel" eingelegt und beantragt, das Urteil "aufzuheben".

2. Das als Antrag auf Zulassung der Berufung auszulegende "Rechtsmittel" hat - seine Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg. Es bestehen keine Gründe für eine Zulassung der Berufung (§ 112e Satz 2 BRAO , § 124 Abs. 2 VwGO ).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 154 Abs. 2 VwGO , die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 Satz 1 BRAO , § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG .

Vorinstanz: AGH Sachsen, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen AGH 16/13 (II)