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BGH - Entscheidung vom 11.09.2014

5 StR 232/14

Normen:
GKG § 19 Abs. 2 S. 4
GKG § 3

BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 5 StR 232/14

DRsp Nr. 2014/14585

Ansetzen der richtigen Gebühr für ein Revisionsverfahren

Tenor

Die Erinnerung des Nebenklägers A. gegen den Kostenansatz vom 11. August 2014 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

GKG § 19 Abs. 2 S. 4; GKG § 3 ;

Gründe

Der nach § 66 Abs. 1 GKG zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Die Kostenbeamtin beim Bundesgerichtshof hat – was der Nebenkläger hinsichtlich der rechnerischen Richtigkeit auch nicht in Abrede stellt – nach § 19 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 3 GKG zu Recht eine Gebühr in Höhe von 140 € für das Revisionsverfahren angesetzt. Mangels offenkundigen oder der Kostenbeamtin sonst bekannten Zahlungsunvermögens des Nebenklägers widerstreitet der Kostenansatz auch nicht der – die Gerichte allerdings ohnehin nicht bindenden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2011 – 5 StR 406/09, BGHR GKG § 66 Abs. 1 Erinnerung 1) – Verwaltungsvorschrift des § 10 Abs. 1 der Bundeseinheitlichen Kostenverfügung (KostVfg), wonach allein unter der genannten Voraussetzung der Kostenbeamte vom Ansatz der Kosten absehen darf.