BGH, Beschluss vom 15.07.2014 - Aktenzeichen 5 StR 298/14
DRsp Nr. 2014/12199
Anrechnung von in den Niederlanden erlittener Auslieferungshaft auf eine Freiheitsstrafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ; § 354 Abs. 1 StPO analog).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Bremen, vom 20.12.2013
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