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BGH - Entscheidung vom 12.02.2014

1 StR 36/14

Normen:
StGB § 51 Abs. 1 S. 1-2
StPO § 126a
StPO § 464 Abs. 3 S. 3
StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2
StrEG § 8 Abs. 3

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 138
StV 2014, 481

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 1 StR 36/14

DRsp Nr. 2014/4689

Anrechnung einer vorläufigen Unterbringung auf eine Freiheitsstrafe sowie Aussetzung zur Bewährung bei bereits verbüßter Strafe

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Oktober 2013 dahin geändert, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

4.

Die sofortige Beschwerde der Angeklagten gegen die Versagung einer Entschädigung wird als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 1 S. 1-2; StPO § 126a; StPO § 464 Abs. 3 S. 3; StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 ; StrEG § 8 Abs. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision sowie mit der sofortigen Beschwerde gegen die Versagung einer Entschädigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrEG . Auf die insoweit näher ausgeführte Sachrüge war die angefochtene Entscheidung dahin zu ändern, dass die Strafaussetzung zur Bewährung entfällt; die weitergehende Revision ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ). Auch der sofortigen Beschwerde bleibt der Erfolg versagt.

Zur Frage der Aufhebung der Bewährungsentscheidung hat der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschreiben vom 21. Januar 2014 ausgeführt:

"Der Ausspruch über die Aussetzung der gegen die Angeklagte verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten kann nicht bestehen bleiben. Die Strafe war bereits im Zeitpunkt des Urteils durch den im BZKH Taufkirchen erlittenen Freiheitsentzug voll verbüßt. Denn nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB wird auch der aufgrund einer Anordnung nach § 126 a StPO erfolgte Freiheitsentzug (UA S. 7; SA Bd. I Bl. 154) auf die Strafe angerechnet (BGH, Beschluss vom 25. November 1998 - 2 StR 514/98 - m. w. N.). Von der Möglichkeit, gemäß § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO von der Anrechnung abzusehen, hat das Landgericht keinen Gebrauch gemacht. Ist aber die Strafe infolge der Anrechnung bereits voll verbüßt, scheidet eine Strafaussetzung begrifflich aus. Die Strafaussetzung zur Bewährung beschwert die Angeklagte auch. Mit dem Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung sind etwaige Bewährungsauflagen gegenstandslos."

Dem stimmt der Senat ebenso zu wie auch den nachstehenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Ablehnung einer Entschädigung gemäß § 2 StrEG :

"Das gegen die Nebenentscheidung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG gerichtete Rechtsmittel ist zulässig (§ 8 Abs. 3 StrEG i. V. m. § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO ), jedoch unbegründet, weil die Versagung der Entschädigung für die die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Monaten übersteigende vorläufige Unterbringung - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat (UA S. 22) - nicht unbillig ist (vgl. hierzu auch BGHR StrEG § 4 Abs. 1 Nr. 2 Untersuchungshaft 4). Von einem Missverhältnis der vorläufigen Maßnahme zur endgültig angeordneten kann hier noch nicht die Rede sein. Die Angeklagte hat vorsätzlich den Grund dafür gesetzt, dass sie vorläufig untergebracht wurde. Zudem hat die Strafkammer bei der Strafzumessung besonders zugunsten der Angeklagten ihre verminderte Schuldfähigkeit zu beiden Tatzeitpunkten berücksichtigt, so dass diesem Umstand im Rahmen der nach Billigkeitsgrundsätzen zu treffenden Entscheidung keine Bedeutung mehr zukommt."

Vorinstanz: LG München I, vom 18.10.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 138
StV 2014, 481