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BGH - Entscheidung vom 17.06.2014

5 StR 235/14

Normen:
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 235/14

DRsp Nr. 2014/10986

Anrechnung einer in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 51 Abs. 4 S. 2; StPO § 349 Abs. 2 ;
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 15.01.2014