BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - Aktenzeichen 5 StR 235/14
DRsp Nr. 2014/10986
Anrechnung einer in Rumänien erlittenen Freiheitsentziehung auf die erkannte Strafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten S. gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Januar 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (§ 51 Abs. 4 Satz 2 StGB ).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Saarbrücken, vom 15.01.2014
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