BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 104/14
DRsp Nr. 2014/8641
Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO ; vgl. BGHSt 27, 287 , 288).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanz: LG Mainz, vom 31.10.2013
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