Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 12.02.2014

1 StR 601/13

Normen:
StGB § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1
StGB § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2-4
StGB § 56f Abs. 3 S. 2
StGB § 58 Abs. 2 S. 2

Fundstellen:
NStZ-RR 2014, 149
wistra 2014, 269
wistra 2014, 2

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen 1 StR 601/13

DRsp Nr. 2014/4829

Anrechnen von Geldleistungen auf die Strafe bei nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe

1. Eine nachträglich gebildete Gesamtfreiheitsstrafe darf nicht höher sein als die Summe aus der alten Gesamtfreiheitsstrafe und der hinzukommenden Einzelstrafe. 2. Entfällt die Strafaussetzung zur Bewährung wegen nachträglicher Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird, so sind Geldleistungen, die der Verurteilte zur Erfüllung von Auflagen nach § 56b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StGB erbracht hat, gemäß § 58 Abs. 2 i.V.m. § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB in aller Regel auf die Strafe anzurechnen. 3. Es ist nur in eng begrenzten Ausnahmefällen denkbar, dass eine Anrechnung der erbrachten Leistungen unterbleiben kann, etwa wenn sich der Verurteilte die Mittel für die erbrachten Leistungen erst durch strafbare Handlungen verschafft hat.

Tenor

1.

Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 25. Juni 2013, mit dem es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen hat, wird aufgehoben.

2.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Februar 2013 wird als unbegründet verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 53 Abs. 2 S. 2 Hs. 1; StGB § 56b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 -4; StGB § 56f Abs. 3 S. 2; StGB § 58 Abs. 2 S. 2;

Gründe

Auf den zulässigen Antrag des Angeklagten ist der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Juni 2013 aufzuheben, weil eine wirksame Urteilszustellung an seinen Pflichtverteidiger erst am 8. Mai 2013 erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 1988 - 4 StR 105/88, wistra 1988, 236) und die Revisionsbegründung demnach fristgerecht beim Landgericht einging.

Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO , da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Vorinstanz: LG Essen, vom 25.06.2013
Vorinstanz: LG Essen, vom 07.02.2013
Fundstellen
NStZ-RR 2014, 149
wistra 2014, 269
wistra 2014, 2