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BGH - Entscheidung vom 29.01.2014

1 StR 699/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 73c Abs. 1 S. 1-2

BGH, Beschluss vom 29.01.2014 - Aktenzeichen 1 StR 699/13

DRsp Nr. 2014/4845

Anordnung des Wertersatzverfalls ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 S. 1, 2 StGB im Hinblick auf das bei dem Angeklagten vorhandene Vermögen

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 2. Oktober 2013 im Ausspruch über den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 73c Abs. 1 S. 1-2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und hinsichtlich eines Geldbetrags von 171.900 Euro den Wertersatzverfall angeordnet. Der Angeklagte wendet sich mit der Sachrüge gegen das Urteil. Sein Rechtsmittel hat zum Ausspruch über den Wertersatzverfall Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte im Zeitraum von Februar bis November 2012 in sechs Fällen mit Marihuana, Haschisch und Kokain in nicht geringer Menge Handel getrieben hat, wobei er insgesamt mindestens 24 kg Marihuana, 13 kg Haschisch und 1 kg Kokain erworben hat, um es dann weiterzuverkaufen. Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung hat der Angeklagte an mindestens drei Abnehmer mehr als 20 kg Betäubungsmittel verkauft. Nur ein geringer Teil der bezogenen Betäubungsmittel war zum Eigenverbrauch bestimmt. Bei einer Durchsuchung seiner Garage wurden 19 kg Marihuana, 5 kg Haschisch und 893 g Kokain sichergestellt. Bis zu seiner Festnahme betrieb der Angeklagte ein Fitnessstudio. Aus einem zur Erstellung eines Neubaus aufgenommenen Bankkredit hat er noch Schulden in Höhe von 90.000 Euro.

Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte aus den Verkäufen mindestens 171.900 Euro erlöst, weshalb die Kammer insoweit den Wertersatzverfall angeordnet hat, nachdem das Geld nicht mehr vorhanden ist.

2. Der Ausspruch des Landgerichts über die Anordnung des Wertersatzverfalls hat keinen Bestand. Die Strafkammer hat zwar die Härtevorschrift des § 73c StGB geprüft, jedoch sowohl die Voraussetzungen des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB wie auch die des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB "im Hinblick auf das bei dem Angeklagten vorhandene Vermögen" ausgeschlossen. Um welches Vermögen es sich handelt und in welcher Höhe ein solches besteht, ergibt sich aus der angefochtenen Entscheidung nicht. Damit ist dem Senat die Nachprüfung der Verfallsentscheidung jedenfalls hinsichtlich der Voraussetzungen der Härtevorschrift des § 73c StGB nicht möglich; denn einerseits ist ungeklärt, wie hoch das Vermögen des Angeklagten ist; andererseits ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil aber auch, dass das Fitnessstudio des Angeklagten nach seiner Inhaftierung aufgelöst wurde und damit eine mögliche nicht unerhebliche Vermögensposition entfiel.

Der neue Tatrichter wird daher Feststellungen zu der finanziellen Situation des Angeklagten zu treffen und danach insbesondere die Ermessensentscheidung gemäß § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB neu vorzunehmen haben.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 02.10.2013