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BGH - Entscheidung vom 24.06.2014

3 StR 223/14

Normen:
StGB § 63
StGB § 306f Abs. 1 Nr. 3

BGH, Beschluss vom 24.06.2014 - Aktenzeichen 3 StR 223/14

DRsp Nr. 2014/11581

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus i.R.v. Anlasstaten

Tenor

1.

Auf die Revision der Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 6. Februar 2014 aufgehoben, jedoch bleiben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur konkreten Entwicklung des Feuers aufrechterhalten.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen

Normenkette:

StGB § 63 ; StGB § 306f Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Unterbringung der Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB ) angeordnet. Die auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision der Beschuldigten hat weitgehend Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entzündete die Beschuldigte auf ihrem Grundstück Zeitschriften, Papiere und Kleidungsstücke, die sie zuvor auf einer Fläche von ca. 50 cm Breite und 25 cm Höhe aufgeschichtet hatte. Die Brandstelle lag ca. einen Meter neben einem Baum. Dieser war Teil einer Baumgruppe auf dem Grundstück der Beschuldigten, die wiederum unmittelbar in einen zusammenhängenden, dichten Baumbewuchs auf dem Gelände der Gemeinde überging. Ein Nachbar bemerkte die Brandentwicklung, schätzte die Situation als gefährlich ein und stellte sich mit einem Feuerlöscher ausgerüstet neben die Brandstelle. Unter Aufsicht der alarmierten Polizei glimmte die Brandstelle im Weiteren aus, ohne dass Löscharbeiten notwendig gewesen wären.

Das Landgericht hat - dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgend - festgestellt, dass die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten zur Tatzeit aufgrund einer bei ihr bestehenden vollausgeprägten, chronifizierten Psychose aus dem Formenkreis der Schizophrenie aufgehoben war und von der Beschuldigten infolge dieses Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien.

2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Primäre Voraussetzung für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist eine - im Zustand zumindest gesichert verminderter Schuldfähigkeit begangene - rechtswidrige Tat. Eine solche Anlasstat ist vorliegend nicht festgestellt.

Das Landgericht hat angenommen, die Beschuldigte habe eine Brandgefahr herbeigeführt, indem sie mit natürlichem Vorsatz fremde Wälder durch offenes Feuer in Brandgefahr brachte (§ 306f Abs. 1 Nr. 3 StGB ). Vorausgesetzt ist hierfür aber die konkrete Gefährdung des fremden Objekts. Es muss allein vom Zufall abhängen, ob an ihm ein Schaden eintritt (vgl. S/S-Heine/Bosch, StGB , 29. Aufl., § 306f Rn. 8). Von diesem Grundsatz ist zwar auch das Landgericht ausgegangen, indem es ausgeführt hat, es sei "letztlich nur dem Zufall geschuldet", dass das Feuer nicht auf den Baumbestand der Gemeinde übergegriffen habe (UA S. 13). Indes lässt sich den Feststellungen des Landgerichts nichts Entscheidendes zum Beleg dieser Einschätzung entnehmen. Danach war die Brandstelle, als der Nachbar an sie herantrat, von einer Blechplatte bedeckt und nur noch am Glimmen und Qualmen. Der Nachbar "schätzte die Situation als gefährlich ein" und stellte sich deshalb mit einem Feuerlöscher daneben, sah aber keine Veranlassung, den Feuerlöscher zu betätigen. Angaben zur Höhe des Feuers, zu einem tatsächlichen Funkenflug und zu den sonstigen für ein Entzünden von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) fehlen.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich solche weitergehenden, eine konkrete Brandgefahr belegenden Umstände noch feststellen lassen, und verweist die Sache deshalb unter Aufhebung allein der Feststellungen zu der konkreten Entwicklung des Feuers zurück.

3. Die übrigen Feststellungen (so auch die zur Urheberschaft der Beschuldigten am Brand, zum Zustand der Beschuldigten und der von ihr ausgehenden Gefahr) sind rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben. Insoweit war die Revision der Beschuldigten zu verwerfen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO ).

Vorinstanz: LG Koblenz, vom 06.02.2014