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BGH - Entscheidung vom 11.03.2014

4 StR 6/14

Normen:
StGB § 74 Abs. 1 2. Alt.
StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1

BGH, Beschluss vom 11.03.2014 - Aktenzeichen 4 StR 6/14

DRsp Nr. 2014/5559

Anordnung der Einziehung eines sichergestellten Messers als mögliche Tatwaffe

Tenor

1.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 14. Februar 2013 im Ausspruch über die Einziehung des unter 1.12 asservierten Messers aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

2.

Die weiter gehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

3.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StGB § 74 Abs. 1 2. Alt.; StGB § 74 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren und acht Monaten verurteilt und die Einziehung eines Messers und eines "Elektroschockgerätes" angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten. Diese hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsanordnung teilweise Erfolg.

1. Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Schuld- und den Strafausspruch sowie die Einziehung des "Elektroschockgerätes" richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO .

2. Zur Einziehung des Messers hat der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 20. Januar 2014 ausgeführt:

"Die Anordnung der Einziehung des im PKW der Angeklagten sichergestellten Messers (UA Bl. 64) gemäß § 74 Abs. 1 und 2 StGB hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen lassen offen, ob es sich bei dem asservierten Messer um die Tatwaffe handelt oder ob die Angeklagte es mit dieser Bestimmung mitgeführt hat (§ 74 Abs. 1 2. Alt. StGB ; UA Bl. 64, 67, 169, 170). Weiterhin bleibt ungeklärt, ob das sichergestellte Messer im Eigentum der Angeklagten steht (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ). Denn davon, ob die Angeklagte ein von ihr mitgeführtes Messer einsetzte oder ein im Rahmen der Auseinandersetzung im Stallgebäude liegendes (fremdes) Messer ergriff, konnte sich die Kammer keine sichere Überzeugung bilden (UA Bl. 67). Der Senat wird jedoch ausschließen können, dass in einer neuen Hauptverhandlung noch Umstände festgestellt werden können, welche die Einziehung rechtfertigen würden, so dass er aus Gründen der Prozessökonomie von einer Zurückverweisung der Sache wird absehen und den Ausspruch insoweit entfallen lassen können (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 4 StR 493/11)."

Dem tritt der Senat bei.

3. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenteilung.

Vorinstanz: LG Dortmund, vom 14.02.2013