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BGH - Entscheidung vom 11.09.2014

2 StR 407/13

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 11.09.2014 - Aktenzeichen 2 StR 407/13

DRsp Nr. 2014/14583

Anhörungsrüge bzgl. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Senat hat die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 4. September 2012 mit Beschluss vom 7. August 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz ihrer Verteidiger vom 28. August 2014 hat die Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.

Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem die Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen der Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung, der die Revision verwerfende Beschluss vom 7. August 2014 hätte so nicht ergehen können, wenn das Revisionsvorbringen beachtet worden wäre, legt schon im Ansatz keinen Gehörsverstoß dar. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbringen in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber schlicht nicht für durchgreifend erachtet. Die hierfür maßgeblichen Gründe ergeben sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. BVerfG NJW 2014, 2563, 2564 mwN).

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO .