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BGH - Entscheidung vom 15.04.2014

2 StR 566/13

Normen:
StGB § 242 Abs. 1
StGB § 243 Abs. 1
StGB § 263a Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2015, 172

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen 2 StR 566/13

DRsp Nr. 2014/10978

Anforderungen an die Strafzumessung unter Berücksichtigung des durch die Tat verursachten materiellen Schadens

Der durch eine Tat verursachte Schaden ist ein für die Strafbemessung wesentlicher Umstand, der das Unrecht der Tat mitbestimmt und nicht außer Betracht bleiben darf (hier: beim Diebstahl).

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. Juli 2013

a)

im Schuldspruch in den Fällen II. 37 - 39 der Urteilsgründe mit den Feststellungen aufgehoben,

b)

im Schuldspruch im Fall II. 32 der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des Computerbetrugs schuldig ist,

c)

im Schuldspruch insgesamt dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des Diebstahls in 31 Fällen, des Computerbetrugs in fünf Fällen sowie des unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG schuldig ist,

d)

in sämtlichen Einzelstrafaussprüchen sowie im Gesamtstrafenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,

a)

in den Fällen II. 37 - 39 der Urteilsgründe an das Amtsgericht Wiesbaden,

b)

im Übrigen im Umfang der Aufhebung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StGB § 242 Abs. 1 ; StGB § 243 Abs. 1 ; StGB § 263a Abs. 1 ; StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung weiterer Strafen wegen Diebstahls in 35 Fällen, Computerbetrugs in vier Fällen und wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO ).

I. Der Schuldspruch in den Fällen II. 37 - 39 hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es besteht insoweit ein Verfahrenshindernis, das zu einer Verweisung an das Amtsgericht Wiesbaden führt, das für die Aburteilung dieser Straftaten zuständig ist.

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, konnte das Landgericht die drei beim nicht zu seinem Bezirk gehörigen Amtsgericht Wiesbaden angeklagten Straftaten nicht wirksam zu den bei ihm anhängigen Verfahren hinzu verbinden, weil nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betroffen war und insoweit das gemeinschaftliche obere Gericht zu entscheiden gehabt hätte. Aus diesem Grund ist die Sache beim Amtsgericht Wiesbaden anhängig geblieben, an das zurück zu verweisen war.

II. Auch der Schuldspruch im Fall II. 32 begegnet rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte hat sich - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinge-

wiesen hat - insoweit wegen Computerbetrugs, nicht aber wegen eines Diebstahls nach § 242 StGB strafbar gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

III. Im Fall II. 40 war der Verstoß gegen das Waffengesetz näher zu bezeichnen. Dies führte, auch im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Korrekturen des Schuldspruchs, insgesamt zur Klarstellung des gesamten Schuldspruchs.

IV. Der Strafausspruch hält insgesamt rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 32 zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe nach sich. Angesichts der unterschiedlichen Strafrahmen von § 243 Abs. 1 StGB und § 263a Abs. 1 StGB kann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des richtigen Strafrahmens eine niedrigere Freiheitsstrafe verhängt hätte.

2. Das Landgericht hat hinsichtlich sämtlicher Taten, bei denen der Angeklagte Gegenstände aus verschlossenen Fahrzeugen entwendete und deshalb der Strafrahmen des § 243 Abs. 1 StGB Anwendung findet, jeweils Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt (Fälle II. 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 13, 15 - 31). Dabei ist unberücksichtigt geblieben, dass durch die Taten jeweils Schäden in unterschiedlicher Höhe entstanden sind; sie reichen von ca. 20 EUR im Fall II. 13 bis zu 2.300 EUR im Fall II. 9. Der durch eine Tat verursachte Schaden ist aber ein für die Strafbemessung wesentlicher Umstand, der das Unrecht der Tat mitbestimmt und nicht außer Betracht bleiben darf. Die Strafkammer hätte deshalb den jeweils verursachten Schaden nicht aus dem Blick

verlieren dürfen, sondern hätte die Einzelstrafen nach den festgestellten Schadenssummen differenzierend festsetzen müssen. Dass das Landgericht dabei zu geringeren Einzelstrafen gekommen wäre, hat der Senat nahe liegender Weise nicht ausschließen können.

3. Gleiches gilt auch hinsichtlich der Einzelstrafen, die das Landgericht für die Diebstahlstaten aus unverschlossen abgestellten Kraftfahrzeugen dem Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB entnommen hat (Fälle II. 1, 2, 6, 12 und 14). Auch insoweit hat das Landgericht die unterschiedlichen Schadenshöhen nicht berücksichtigt, was zur Aufhebung dieser Einzelstrafen führt.

4. Auch die für das Waffendelikt gemäß ausgeworfene Freiheitsstrafe von vier Monaten erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Landgericht legt dem festgestellten Verstoß nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG , der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, unzutreffend einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe zugrunde und entnimmt daraus - für den Senat nicht nachvollziehbar - eine Einzelstrafe von vier Monaten. Auch diese Einzelstrafe muss deshalb neu bemessen werden.

5. Die Aufhebung dieser Einzelstrafen sowie der Wegfall der Strafen hinsichtlich der Fälle II. 37 - 39 entziehen der Gesamtstrafe die Grundlage. Der Senat hebt außerdem die an sich rechtsfehlerfreien Einzelstrafen in den Fällen II. 33 - 36 (Fälle des Computerbetrugs) auf, um dem neuen Tatrichter eine insgesamt ausgewogene, aufeinander abgestimmte Strafzumessung zu ermöglichen.

Vorinstanz: LG Hanau, vom 30.07.2013
Fundstellen
StV 2015, 172